(1) Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen unvereinbar.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.
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