(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
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