(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013.
(3) Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen Angaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
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