(1) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geografischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die von der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
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