(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.
(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).
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