(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
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