Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Fachkräfteverordnung 2026
Verordnung
§ 1
(1) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. Landmaschinenbauer/innen 2. D…
§ 2
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
ElWOG 2010 · Bundesgesetz
§ 16a Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen § 16a. (1) Netzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werde…
§ 16b Bürgerenergiegemeinschaften
Bürgerenergiegemeinschaften § 16b. (1) Die Bürgerenergiegemeinschaft darf elektrische Energie erzeugen und die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizi…
§ 16c Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften § 16c. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1 und 2 EAG. § 79 Abs. 2 letzter Satz EAG gilt mit der Maßgabe, dass Erzeuger, die elektrische Energie in ein Netz im Lokal- oder Regionalbereich gemäß Abs. 2 abgeben, an einer…
Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Verordnung
§ 1
(1) Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn d…
§ 2
(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Der Antragsteller kann die technisc…
§ 3
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn …
Schulunterrichtsgesetz
SchUG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderforme…
§ 2 Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als …
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Bundesgesetz
§ 1
Abschnitt I. Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgeste…
§ 2
Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren …
§ 3
Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutba…
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BDG 1979 · Bundesgesetz
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979) (1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehr…
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979) (1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 …
§ 1
ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. (2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdien…
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
RStDG · Bundesgesetz
Art. 1
ARTIKEL I Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
Art. 2
ARTIKEL II Richterinnen und Richter Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Artikel IIa Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe. (2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften…
Tabakmonopolgesetz 1996
TabMG 1996 · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstände des Tabakmonopols
1. Allgemeines Gegenstände des Tabakmonopols § 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. (2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Tabakwaren im Sinne des § 2 des T…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind 1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg); 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eine…
§ 3 Monopolverwaltung
Monopolverwaltung § 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
AZHG · Bundesgesetz
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
1. TEIL AUSLANDSZULAGEN 1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage Anspruchsvoraussetzungen § 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer 1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität be…
§ 2 Bestandteile der Auslandszulage
Bestandteile der Auslandszulage § 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen. (2) Die Auslandszulage besteht 1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen, 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des S…
§ 3 Sockelbetrag
Sockelbetrag § 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe …
Bundesbezügegesetz
BBezG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz. (2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsiden…
§ 2 Ausgangsbetrag
2. Abschnitt Bezüge und Sonderzahlungen Ausgangsbetrag § 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €. (2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Beg…
§ 3 Höhe der Bezüge
Höhe der Bezüge § 3. (1) Die Bezüge betragen für 1. den Bundespräsidenten 280%, 2. den Bundeskanzler 250%, 3. den Vizekanzler a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%, b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%, 4. den Präsidenten des Nationalrates 210%, 5. einen Bundesminis…
Konsulargebührengesetz 1992
KGG 1992 · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
Gegenstand § 1. (1) Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten. (2) Auslagen, die den Vertretungsbeh…
§ 2 Befreiungen
Befreiungen § 2. (1) Von den Konsulargebühren sind befreit: 1. Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe; 2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei…
§ 3 Entstehung des Abgabenanspruchs
Entstehung des Abgabenanspruchs § 3. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.
ORF-Gesetz
ORF-G · Bundesgesetz
§ 1 Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
1. Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in …
§ 1a Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet 1. „audiovisueller Mediendienst“ eine unter der redaktionellen Verantwortung des Österreichischen Rundfunks oder einer seiner Tochtergesellschaften im Wege von Kommunikationsnetzen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den eur…
§ 2 Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten
Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten § 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, 1. die Veranstaltung von Rundfunk, 2. die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehe…
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz
TBFG · Bundesgesetz
§ 1 Tourismusbeschäftigtenfonds
Tourismusbeschäftigtenfonds § 1. (1) Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebie…
§ 2 Vorstand
Vorstand § 2. (1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Bundesarbeitskammer, ein Mitglied von der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus und ein Mitglied als unabhängige Ex…
§ 3 Aufgaben
Aufgaben § 3. (1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Z…
Mieten-Wertsicherungsgesetz
MieWeG · Bundesgesetz
§ 1 Begrenzung der Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen
Begrenzung der Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen § 1. (1) Für Wohnungsmietverträge ist die vertraglich vereinbarte Wertsicherung durch das in Abs. 2 festgelegte Berechnungsmodell begrenzt. Als Wohnungsmietverträge gelten Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Anwendungsbereich des Mie…
§ 2 Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten § 2. In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesiche…
§ 3 Vollziehung
Vollziehung § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
eEltern-Kind-Pass-Gesetz
EKPG · Bundesgesetz
§ 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie 2. den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“). (2) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält…
§ 2
2. Abschnitt Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm § 2. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für F…
§ 3
3. Abschnitt Eltern-Kind-Pass-Verfahren § 3. (1) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar 1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, v…
Gesundheitstelematikgesetz 2012
GTelG 2012 · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG […
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. „Gesundheitsdaten“: Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO. 1a. „Genetische Daten“: Genetische Daten gemäß Art. 4 Z 13 DSGVO. 2. „Gesundheitsdiensteanbieter“: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO), …
§ 3 Grundsätze der Datensicherheit
2. Abschnitt Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO) Grundsätze der Datensicherheit § 3. (1) Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerich…
Kinderbetreuungsgeldgesetz
KBGG · Bundesgesetz
§ 1
Abschnitt 1 Leistungsarten § 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto; 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens; 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld; 4. der Partnerschaftsbonus. Der Be…
§ 2 Anspruchsberechtigung
Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto Anspruchsberechtigung § 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern 1. für dieses Kind…
§ 2a
(1) Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. Krisenpflegepersonen sind k…
Dokumentation im Gesundheitswesen
Bundesgesetz
§ 1
Hauptstück A § 1. Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen bildet die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundlage für die Dokumentation von gesundheitsbezogenen Daten im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie …
§ 1a Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich § 1a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Fr…
§ 2
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frau…
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
FLAG · Bundesgesetz
§ 1
Zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt.
§ 2
ABSCHNITT I Familienbeihilfe § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgeb…
§ 2a
(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 k…
Opferfürsorgegesetz
Bundesgesetz
§ 1 Personenkreis.
Personenkreis. § 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, …
§ 2 Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen.
Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen. § 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt,…
§ 3 Anmeldung und Verfahren.
Anmeldung und Verfahren. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) (2) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubr…
Finanzstrafgesetz
FinStrG · Bundesgesetz
Art. 1 § 1 Allgemeine Bestimmungen.
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht. I. Hauptstück. Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) Finanzvergehen …
Art. 1 § 2
(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind: a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts,…
Art. 1 § 3
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist. (2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte …
Konsumentenschutzgesetz
KSchG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Abschnitt I Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer ge…
§ 2
(1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. (2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
§ 3 Rücktrittsrecht
Abschnitt II Allgemeine Regeln Rücktrittsrecht § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von sein…
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
ABGB · Bundesgesetz
§ 1 Begriff des bürgerlichen Rechtes.
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. Begriff des bürgerlichen Rechtes. § 1. Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
§ 3 Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze. § 3. Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Bundesgesetz
Art. 4
IV. Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz: 1. das Landesgericht in Linz, 2. das Landesgericht in Ried, 3. das Landesgericht in Steyer, 4. das Landesgericht in Wels errichtet.
Art. 5
V. Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz. In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. No…
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
Artikel II Ausweitung der Landesverpflichtung 1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- un…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
Artikel III Verpflichtungen des Bundes 1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nac…
Energiearmuts-Definitions-Gesetz
EnDG · Bundesgesetz
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt…
§ 2 Regelungsinhalt
Regelungsinhalt § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung; 2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind; 3. die Festlegung von Zielgruppen (unterst…
§ 3 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht § 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtl…
Krypto-Meldepflichtgesetz
Krypto-MPfG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich de…
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und d…
§ 3 Zuständigkeit
Zuständigkeit § 3. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, krippen und horten (Privatkindertagesheimen) M 22/2025/XXII/96/2 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für: 1. Fachlich: Privatkindergärte…
§ 2 Inhalt
Inhalt § 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn: € 1. und 2. Berufsjahr 2 216,-- 3. und 4. Berufsjahr 2 259,-- 5. und 6. Berufsjahr 2 304,-- 7. und 8. Berufsjahr 2 348,-- 9. und 10. Berufsjahr 2 384,-- 11. und 12. Beruf…
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen § 3. (1) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Jun…
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 21/2025/XXII/96/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt für: 1. Fachlich: a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesh…
§ 2 Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten,kinderkrippen undhorten (Privatkindertagesheimen)
Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen) § 2. (1) Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern ( p…
§ 3 Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen
Tagesmütter( väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt, in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen oder in den Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen § 3. (1) Tagesmütter( väter) erhalten als Mon…
Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026
Verordnung
§ 1
Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2026 mit 7,32…
§ 2
(1) Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge: 1. auf den Netzebenen 1 und 2 1,070 Euro/kW; 2. auf der Netzebene 3 3,870 Euro/kW; 3. auf der Netzebene 4 5,564 Euro/kW; 4. auf der Netzebene 5 4,918 Euro/kW; 5. auf der Netze…
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden.
Mauttarifverordnung 2025
Verordnung
§ 1
Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden nach folgenden Tarifgruppen differenziert: Tarifgruppe Kraftfahrzeuge E CO 2 -Emissionsklasse 5 A andere CO 2 -Emissionsklassen
§ 2
Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten betragen in Cent ohne Umsatzsteuer: Tarifgruppe Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4 E 5,47 7,66 11,49 A 21,86 30,60 45,91 Kat. 2 = Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen Kat. 3 = Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen Kat. 4 = Kraftfahrze…
§ 3
Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß § 2 erhöhen sich gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2025, für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbr…
Übertragung des Betriebes und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen an die Bundesrechenzentrum GmbH
Verordnung
§ 1
Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren einschließlich entsprechender Supportservices für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in folgenden Fällen jeweils inklusive der …
§ 2
(1) § 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werde…
CEMT-Digitalisierungsgesetz
CEMT-DigiG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technolog…
§ 2 Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
Begriffsbestimmungen und Funktionsweise § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur; 2. „CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Ar…
§ 3 Datenschutz
Datenschutz § 3. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher …
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Oberösterreich M 16/2025/XXVI/99/16 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich; 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BG…
§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz § 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt: 1. für Wohnungen und andere Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, …
§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz § 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobe…
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Oberösterreich M 17/2025/XXVI/99/17 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich; 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienu…
§ 2 Betreuung von Aufzügen
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 164,93 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten…
§ 3 Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen § 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 18,23 € zu errechnen ist. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pfleg…
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger – Salzburg M 18/2025/XXVI/99/18 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesland Salzburg; 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1…
§ 2 Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz § 2. (1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in ei…
§ 3 Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz § 3. (1) Der Hausbesorgerin bzw. dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihr bzw. ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobe…
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Salzburg M 19/2025/XXVI/99/19 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesland Salzburg; 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlag…
§ 2 Betreuung von Aufzügen
Betreuung von Aufzügen § 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 161,02 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäus…
§ 3 Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen § 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,75 € zu entrichten ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien …
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte M 23/2025/XXV/99/2 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. 2. Fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Au-Pair-Kräfte gem. § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt werden.
§ 2 Entgelt
Entgelt § 2. Der Au-Pair-Kraft mit Wohnung und Verpflegung bei Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber (Gastfamilie) gebührt für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft (Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt) für eine Arbeitszeit von 16,5 Stunden inklusive Arbeitsbereitschaft ein monatlicher Mindestbrutt…
§ 3 Naturalbezüge
Naturalbezüge § 3. Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlass…
Aufwandersatzverordnung
Verordnung
§ 1
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. für das Verfahren erster Instanz a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines…
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzve…
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich M 20/2025/XXV/99/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Mindestlohntarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesgebiet der Republik Österreich; 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverf…
§ 2 Entgelt
Entgelt § 2. A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehe…
§ 3 Naturalbezüge
Naturalbezüge § 3. Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und/bzw. Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbe…