Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Pfandbriefgesetz
PfandBG · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffe Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest: 1. Anforderungen an die Emission; 2. strukturelle Merkmale; 3. öffentliche Aufsicht; 4. Veröffentlichungspflichten.
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf gedeckte Schuldverschreibungen anwendbar, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. gedeckte Schuldverschreibung: eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in ged…
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
WTBG 2017 · Bundesgesetz
§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
1. Teil Berufsrecht 1. Hauptstück Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang Wirtschaftstreuhandberufe § 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe: 1. Wirtschaftsprüfer und 2. Steuerberater. (2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.
§ 2 Berechtigungsumfang – Steuerberater
Berechtigungsumfang – Steuerberater § 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, unbeschadet des § 4, folgende Tätigkeiten auszuüben: 1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung …
§ 3 Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer
Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer § 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jen…
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
WAG 2018 · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Er…
§ 2 Ausnahmen
Ausnahmen § 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf: 1. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, nach Maßgabe von Abs. 2; 2. Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutte…
§ 3 Wertpapierfirmen
Wertpapierfirmen § 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berecht…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim
Verordnung
Art. 1
Die Halbanschlussstelle “Siezenheim” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen km 294,454 und km 294,851 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindu…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ im Bereich der Stadt Salzburg
Verordnung
Art. 1
Die Anschlußstelle „Ausstellungszentrum (Ausbau)“ der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Abfahrtsrampe zur Erweiterung der bestehenden Dreiviertel-Anschlußstelle beginnt bei AB-km 290,50 und stellt die Verbindung zum untergeordneten Str…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Loosdorf“ im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm
Verordnung
Art. 1
Der Straßenverlauf der Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Melk wie folgt bestimmt: Die bereits unter Verkehr stehenden Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk werden von Rampen-km 0,135 bis Rampen-km 0,454 sowie von Rampen-km 0,120 bis Ramp…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Traun im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden
Verordnung
Art. 1
Der Verlauf einer zusätzlichen Rampe der Anschlußstelle Traun der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Ansfelden wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende zusätzliche Auffahrtsrampe Haid der bestehenden Anschlußstelle Traun beginnt an der Wasserwerkstraße (Gemeindestraße) und bindet…
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
Verordnung
Art. 1
Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 89,079 und km 91,351 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der Landesstraße L 5325 …
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Verordnung
§ 1 Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen § 1. Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren: a) Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung; b) Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; c) Prüfungsproto…
§ 2 Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten
Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten § 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
§ 3 Auflassung einer Schule
Auflassung einer Schule § 3. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsp…
Rechtspflegergesetz
RpflG · Bundesgesetz
§ 1 Begriff
I. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers Begriff § 1. Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.
§ 2 Arbeitsgebiete
Arbeitsgebiete § 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden: 1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen; 2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Ge…
§ 3 Voraussetzungen der Übertragung
Voraussetzungen der Übertragung § 3. Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden: 1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle; 2. Eignung zum selbstä…
Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
DriBeG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht
Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Art. 40a, 40c und 40d der Richtlinie (EU) 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufh…
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden: 1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des …
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Art. 22 Abs. 1 bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Un…
EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz
EuGB-VVG · Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631. (2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde fü…
§ 3 ESAP–Offenlegungspflichten
ESAP–Offenlegungspflichten § 3. (1) Die FMA ist gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zu…
BMWKMS-GAVO 2026
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Abso…
§ 2 Ziel der Grundausbildung
Ziel der Grundausbildung § 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntni…
§ 3 Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor
Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor § 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport für die Grundausbildung zuständig ist. (2) Für die Dauer der Grund…
Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026
Verordnung
§ 1
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnit…
§ 2
Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2026 jedenfalls erfüllen
Verordnung
§ 1
(1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit ein…
Anl. 1
Anlage LAND DER AUSGABE BEZEICHNUNG DER MÜNZEN AFGHANISTAN (20 AFGHANI) 10 000 AFGHANI (1/2 AMANI) (1 AMANI) (2 AMANI) (4 GRAMS) (8 GRAMS) 1 TILLA 2 TILLAS ALBANIEN 10 FRANGA 20 FRANGA 50 FRANGA 100 FRANGA 20 LEKE 50 LEKE 100 LEKE 200 LEKE 500 LEKE ALDERNEY QUARTER SOVEREIGN HALF…
MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
MiCA-VVG · Bundesgesetz
§ 1 Zuständige Behörde
1. Abschnitt Behörden Zuständige Behörde § 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Ri…
§ 2 Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht
Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht § 2. (1) Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen. (2) Bei den der FMA gemäß der Verordnun…
§ 3 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
2. Abschnitt Aufsicht und Verfahrensvorschriften Allgemeine Aufsichtsbefugnisse § 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierte…
CBCR-Veröffentlichungsgesetz
CBCR-VG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht
Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichische…
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden: 1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich; 2. auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rech…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt; 2. „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und E…
Wertpapierfirmengesetz
WPFG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffe Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsic…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018; 2. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018; 3. Anbieter …
§ 3 Zuständige Behörde
2. Abschnitt Grundsätze der Beaufsichtigung Zuständige Behörde § 3. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Be…
PEPP-Vollzugsgesetz
Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einri…
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238: 1. Die FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPP Anbieter gemäß Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach ein…
§ 2a ESAP-Sammelstelle
ESAP-Sammelstelle § 2a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP Sammelstelle) gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238. (2) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig …
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
BilDokV 2021 · Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für 1. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, 2. Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020, 3. Bildungsdirektionen gemäß dem Bil…
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: 1. unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020; 2. unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler g…
Kapitalmarktgesetz 2019
KMG 2019 · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Hauptstück Öffentliches Angebot von Veranlagungen Begriffsbestimmungen § 1. (1) Im Sinne dieses Hauptstücks sind 1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder ei…
§ 2 Prospektpflichtiges Angebot
Prospektpflichtiges Angebot § 2. (1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. (2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt ö…
§ 3 Ausnahmen von der Prospektpflicht
Ausnahmen von der Prospektpflicht § 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für 1. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGB…
Studienbeitragsverordnung
StubeiV · Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an 1. den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.
§ 2 Einhebung des Studienbeitrages
Einhebung des Studienbeitrages § 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben: 1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritt…
§ 3 Ermittlung der beitragsfreien Zeit
Ermittlung der beitragsfreien Zeit § 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich z…
Zahlungsdienstegesetz 2018
ZaDiG 2018 · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffe Gegenstand § 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister). Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlun…
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist für Zahlungsdienste anwendbar, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden. (2) Das 3. und 4. Hauptstück gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaa…
§ 3 Ausnahmen
Ausnahmen § 3. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleis…
PRIIP-Vollzugsgesetz
Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU…
§ 2 Altersvorsorgeprodukte
Altersvorsorgeprodukte § 2. (1) Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 19…
§ 3 Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle
Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle § 3. (1) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art.…
Börsegesetz 2018
BörseG 2018 · Bundesgesetz
§ 1
1. Hauptstück Marktinfrastruktur 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1. Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2…
§ 2
Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der delegierten Verord…
§ 3 Konzessionserteilung
2. Abschnitt Geregelter Markt 1. Unterabschnitt Allgemeines Konzessionserteilung § 3. (1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bund…
Referenzwerte-Vollzugsgesetz
RW-VG · Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/…
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde § 2. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordn…
§ 3 Aufsicht
Aufsicht § 3. Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt: 1. Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder…
Bildungsinvestitionsgesetz
Bundesgesetz
§ 1 Ziel und Zweck
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck § 1. (1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung s…
§ 2 Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen
2. Abschnitt Anschubfinanzierungsmittel des Bundes Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahre…
§ 3 Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen
Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen § 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stelle…
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
APAG · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand und Zweck
1. Teil Allgemeines Gegenstand und Zweck § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von 1. Abschlussprüfungen oder 2. Abschlussprüfungen …
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. „Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen…
§ 3 Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
2. Teil Organisation Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Recht…
SFT-Vollzugsgesetz
Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1.
§ 2 Aufsicht
Aufsicht § 2. (1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/2365 durch finanzielle Gegenparteien gemäß Art. 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 (finanzielle Gegenparte…
§ 3 Strafbestimmungen
Strafbestimmungen § 3. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 1. die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte…
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
VAG 2016 · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich Anwendungsbereich § 1. (1) Der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen: 1. Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 1) und Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 2), mit Sitz im Inland; 2. kleine Versicher…
§ 2 Ausnahmen in der Personenversicherung
Ausnahmen in der Personenversicherung § 2. (1) Pensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unt…
§ 3 Ausnahmen in der Nicht-Lebensversicherung
Ausnahmen in der Nicht-Lebensversicherung § 3. (1) Beistandsleistungen, die folgende Bedingungen erfüllen, gelten nicht als Betrieb der Vertragsversicherung: 1. die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Pa…
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
BaSAG · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden: 1. Institute; 2. CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesell…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen; 1a. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806…
§ 3 Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium
Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium § 3. (1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Ve…
Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
AIFMG · Bundesgesetz
§ 1
1. Teil Geltungsbereich § 1. (1) Vorbehaltlich Abs. 3 bis 5 gilt dieses Bundesgesetz für 1. EU-AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, unabhängig davon, ob es sich bei solchen AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt, 2. Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten, und 3. Nicht-EU-A…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „AIF“ ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutze…
§ 3 Bestimmung des AIFM
Bestimmung des AIFM § 3. Ein AIF darf nur durch einen einzigen AIFM verwaltet werden, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist. Der AIFM ist entweder 1. ein externer Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und a…
Investmentfondsgesetz 2011
InvFG 2011 · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz legt Bedingungen fest, zu denen OGAW (§ 2) in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in…
§ 2 Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW)
Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) § 2. (1) Ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) 1. dient dem ausschließlichen Zweck der Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in …
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. (1) Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eigene Begriffsbestimmungen festgelegt sind, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGB…
Ratingagenturenvollzugsgesetz
RAVG · Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der V…
§ 2 Zuständige und sektoral zuständige Behörde
Zuständige und sektoral zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ein…
§ 3 Aufsicht
Aufsicht § 3. (1) Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung einschlägigen …
SCE-Gesetz
SCEG · Bundesgesetz
§ 1 Zweck des Gesetzes, Verweisungen
1. Hauptstück Allgemeine Vorschriften Zweck des Gesetzes, Verweisungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S1 bis 24. (2)…
§ 2
Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der M…
§ 3
Die Satzung kann vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft (SCE) nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können.
Finanzkonglomerategesetz
FKG · Bundesgesetz
§ 1 Ziel
1. HAUPTSTÜCK ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Ziel § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats. Die Beaufsichtigung nach den Branchenvorschriften bleibt durch die Bestimmungen dieses Bund…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kreditinstitut“ ist a) ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der …
§ 3 Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats § 3. (1) Eine Gruppe ist im Sinne des vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH be…
SE-Gesetz
SEG · Bundesgesetz
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
1. Hauptstück Allgemeine Vorschriften Zweck dieses Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1 bis 21. (2) Soweit i…
§ 2 Eintragung
Eintragung § 2. (1) Die Europäische Gesellschaft (SE) sowie die die Europäische Gesellschaft (SE) betreffenden Urkunden und Angaben werden gemäß den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Firmenbuch eingetragen oder zum Firmenbuch eingereicht. (2) Der Anmeldung der Europäischen Ges…
§ 3 Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG
Veranlassung der Bekanntmachung der Europäischen Gesellschaft (SE) im Amtsblatt der EG § 3. Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Euro…
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
FMABG · Bundesgesetz
§ 1 Finanzmarktaufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde § 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspe…
§ 2
(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die 1. im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, 2. im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, 3. im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, 4. im Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. …
§ 2
(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die 1. im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, 2. im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, 3. im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, 4. im Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. …
Berufsreifeprüfungsgesetz
BRPG · Bundesgesetz
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfo…
§ 2
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 3 Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung § 3. (1) Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen: 1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlich…
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
SchUG-BKV · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularte…
§ 2 Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von…
§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.