Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Vertrag
Art. 1
I. Geltungsbereich Artikel 1 – Zweck des Übereinkommens Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausme…
Art. 2
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens maßgebend. Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „akkreditierte Dopingkontrolllabors“ Labors, die von der We…
Art. 3
Artikel 3 – Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind; b) zu allen Formen…
Anti-Doping-Konvention
Vertrag
Art. 1
Artikel 1 Ziel des Übereinkommens Im Hinblick auf das Ziel, die Reduzierung und schließlich gänzliche Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, innerhalb ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Grenzen die Maßnahmen zu ergreifen, die für die…
Art. 2
Artikel 2 Definition und Geltungsbereich des Übereinkommens 1. Im Sinne dieser Konvention bedeutet/bedeuten: a) „Doping im Sport“ die Verabreichung oder die Anwendung pharmakologischer Dopingwirkstoffe oder Dopingmethoden an bzw. durch Sportler und Sportlerinnen; b) „pharmakologische Dopingwirkst…
Art. 3
Artikel 3 Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder 1. Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab. 2. Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesonde…
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Bundesgesetz
§ 8 § 8.
II. Strafsachen. 1. Ausfertigung von Urteilen. Urteile der Gerichtshöfe. § 8. Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.
§ 9 § 9.
Urteile der Bezirksgerichte. § 9. Ist der Einzelrichter an der Ausfertigung eines Urteiles dauernd verhindert, das im Punkte der Schuld und Strafe gegenüber dem Ankläger und dem Angeklagten schon rechtskräftig geworden ist, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen i…
§ 10 § 10.
§ 10. Läßt sich auf dem im § 9 angeführten Wege nicht feststellen, ob der Angeklagte freigesprochen oder zu welcher Strafe er verurteilt wurde, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
Artikel II Ausweitung der Landesverpflichtung 1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- un…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
Artikel III Verpflichtungen des Bundes 1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nac…
Energiearmuts-Definitions-Gesetz
EnDG · Bundesgesetz
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt…
§ 2 Regelungsinhalt
Regelungsinhalt § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung; 2. die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind; 3. die Festlegung von Zielgruppen (unterst…
§ 3 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht § 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtl…
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
RKEG · Bundesgesetz
§ 9
(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, für die Bundesregierung eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (Strategie) vorzubereiten und diese anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre anzupassen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bund…
§ 10
(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 3 Z 6 festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (§ 3 Z 8) aufgeschlüsselt nach den im Anhang der RKE…
§ 29
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erforderlich sind. …
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
RStDG · Bundesgesetz
Art. 1
ARTIKEL I Anwendungsbereich Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.
Art. 2
ARTIKEL II Richterinnen und Richter Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Artikel IIa Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe. (2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften…
Tabaksteuergesetz 2022
TabStG 2022 · Bundesgesetz
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
1. Allgemeines Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde § 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen da…
§ 2
Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak); 4. Tabak zum Erhitzen.
§ 3
(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos: 1. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben; 2. Tabakrollen, die mit gerissene…
Bewertungsgesetz 1955
BewG 1955 · Bundesgesetz
§ 1 § 1. Anwendungsbereich des Gesetzes.
§ 1. Anwendungsbereich des Gesetzes. (1) Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die …
§ 2 § 2. Wirtschaftliche Einheit.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften. § 2. Wirtschaftliche Einheit. (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohn…
§ 3 § 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten.
§ 3. Wertermittlung bei mehreren Beteiligten. Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpf…
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand der Steuer
Gegenstand der Steuer § 1. (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind. Als Feuerversicherungen gelten auch Versicherungen, wenn das Versicherungsent…
§ 2 Versicherungsentgelt
Versicherungsentgelt § 2. (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, mit Ausnahme der vom Versicherungsnehmer gesondert angeforderten Feuerschutzsteuer selbst (Be…
§ 3 Steuerberechnung
Steuerberechnung § 3. (1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet. (2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden. (3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der S…
Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.
Art. 2 Nationalparkflächen
Artikel II Nationalparkflächen (1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur…
Art. 3 Grenzüberschreitender Nationalpark
Artikel III Grenzüberschreitender Nationalpark Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
EAG-IZV · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Ne…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024; 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüs…
§ 3 Gegenstand des Investitionszuschusses
Gegenstand des Investitionszuschusses § 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen 1. zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG; 2. zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen …
EAG-Marktprämienverordnung
EAG-MPV · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die V…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024; 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüs…
§ 3 Förderfähigkeit
Förderfähigkeit § 3. (1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus 1. neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG, 2. neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG, 3. neu errichteten und erweiterten…
Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz
ZvVG · Bundesgesetz
§ 1 Zuständige Behörde
1. Teil Zentralverwahrer Zuständige Behörde § 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und ha…
§ 2 Aufsicht
Aufsicht § 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt: 1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von …
§ 2a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung § 2a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgeset…
Inkraftsetzung deutscher Rechtsvorschriften in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz
Kundmachung
Art. 1
Nachstehende Bestimmungen treten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz in Kraft: 1. Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27. März 2024 zur Änderung des Energiesteuergesetzes (Art. 3) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Art. 4) (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 107, …
Anl. 1
Anlage 1 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anl. 2
Anlage 2 Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung (Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979…
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Ziele der Grundausbildung § 2. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer zukunfts- und praxisorientierten, flexiblen und individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mi…
§ 3 Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter/Lehrbeauftragte
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter/Lehrbeauftragte § 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist 1. im Ausbildungsbereich der Zentralstelle sowie des nachgeordneten Bereichs der Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Leit…
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
ElWG · Bundesgesetz
§ 1 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie mit Ausnahme der §§ 73, 80, 85, 112 Abs. 3, 113, 114, 169 Abs. 7, 170, 174, 175 und § 176 Abs. 2 in diesem Bundesgesetz enthalten …
§ 2 Geltungsbereich
Geltungsbereich § 2. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand: 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft; 2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endk…
§ 3 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht § 3. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in…
ADR – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten
Vertrag
Art. 1
1) Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die in ihrem Inneren möglicherweise mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur R…
Inkraftsetzung deutscher Rechtsvorschriften in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz
Kundmachung
Art. 1
Nachstehende Bestimmungen treten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz in Kraft: 1. Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021, S. 607ff) mit Wirkung ab 1. Juli 2021, 1. Jänner 2022…
Anl. 1
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Anm.: Beilage 1 als PDF dokumentiert)
Anl. 2
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (Anm.: Beilage 2 als PDF dokumentiert)
Inkraftsetzung deutscher Rechtsvorschriften in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz
Verordnung
Art. 1
Nachstehende Bestimmungen treten in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz in Kraft: 1. Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2021, S. 607 ff) mit Wirkung ab 1. Juli 2021; 2. Siebte Ver…
Anl. 1
Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anl. 2
Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, o…
§ 2 Ziele der Grundausbildung
Ziele der Grundausbildung § 2. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen …
§ 3 Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte § 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist. (2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qu…
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund
B-PSA-V · Verordnung
§ 1 Anwendung der PSA-V
Anwendung der PSA-V § 1. Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeit…
§ 2 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. (2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 10…
Registrierkassensicherheitsverordnung
RKSV · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
1. Hauptstück Allgemeiner Teil Anwendungsbereich § 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt 1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale a) der Registrierkasse, b) der Signatur- bzw. Siegelerstell…
§ 2 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 2. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 3 Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. AES-256: Verschlüsselungsverfahren nach dem Advanced Encryption Standard (AES FIPS 197 26/11/2001) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit 2. Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:2007 3. Barumsa…
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vertrag
Art. 1
Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört: a) seltene Sammlungen und …
Art. 2
Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen die Verarmung des kulturellen Erbes der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel …
Art. 3
Artikel 3 Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten unter diesem Übereinkommen angenommen worden sind.
Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Vertrag
Art. 1
Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Pers…
Art. 2
Artikel 2 – Einleitung des Verfahrens (1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 1…
Art. 3
Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende…
Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
BStLärmIV · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4a des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, oder n…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. „Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …
§ 3 Lärmindizes
Lärmindizes § 3. (1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex L den und der Nachtlärmindex L night gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12. (2) Für den baubedingten Sch…
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. „Schiff“ bedeutet jede Art von Seeschiff oder sonstigem seegängigen Gerät. 2. „Person“ bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten…
Art. 2 Geltungsbereich
Artikel 2 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und ii) in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaat…
Art. 3 Haftung des Schiffseigentümers
Artikel 3 Haftung des Schiffseigentümers (1) Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 haftet der Schiffseigentümer im Zeitpunkt des Ereignisses für Verschmutzungsschäden, die durch an Bord befindliches oder von dem Schiff stammendes Bunkeröl verursacht werden; besteht ein Ereignis aus einer Reihe v…
Übereinkommen über Computerkriminalität
Vertrag
Art. 1
Kapitel I – Begriffsbestimmungen Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a „Computersystem“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatis…
Art. 2
Kapitel II – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen Abschnitt 1 – Materielles Strafrecht Titel 1 – Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen Artikel 2 – Rechtswidriger Zugang Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzg…
Art. 3
Artikel 3 – Rechtswidriges Abfangen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um das mit technischen Hilfsmitteln bewirkte unbefugte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Computersystem, aus einem Computersystem oder innerhalb ein…
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll
Vertrag
Art. 1 Zweck
Artikel 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Be…
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens schließt „Kommunikation“ Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, barrierefreies Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergä…
Art. 3 Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Selbstbestimmung; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle u…
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vertrag
Art. 1
I. Ziele und leitende Grundsätze Artikel 1 – Ziele Die Ziele dieses Übereinkommens sind, a) die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern; b) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturen sich entfalten und frei in einer für alle Seiten bereichernden Weise interagiere…
Art. 2
Artikel 2 – Leitende Grundsätze (1) Grundsatz der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die kulturelle Vielfalt kann nur dann geschützt und gefördert werden, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie die freie Meinungsäußerung, die Informations- und die Kommunikationsfreiheit sowie…
Art. 3
II. Geltungsbereich Artikel 3 – Geltungsbereich Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.
Abgrenzungsverordnung 2004
Verordnung
§ 1 Abgabe von Arzneimitteln
Abgabe von Arzneimitteln § 1. (1) Die in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Abs. 2 beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden 1. in Apoth…
§ 2
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 1 müssen der Spezifikation gemäß Anlage entsprechen. Die allgemeinen Anforderungen an Arzneimittel im Sinne der §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes bleiben davon unberührt.
§ 3
Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur 1. als Ganzdroge, 2. in grob geschnittenem Zustand oder 3. in einem in der Anlage beschriebenen Zustand ab…
Gesundheitsdokumentationsgesetz
DokuG · Bundesgesetz
§ 1
Hauptstück A § 1. Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen bildet die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundlage für die Dokumentation von gesundheitsbezogenen Daten im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie …
§ 1a Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich § 1a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer von der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin…
§ 2
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben auf der Grundlage der im § 1a Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/B…
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Verordnung
§ 1
(1) Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985) , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nac…
§ 2
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
§ 3
(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 3…
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
B-BSG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes. (2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf …
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der am 1. Jänner 2015 geltend…
§ 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers § 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgebe…
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „Schiff“ ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschließlich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät; b) bedeutet „Beförderung“, die Verbringung einer Person ode…
Art. 2 Artikel 2
Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf a) Kriegsschiffe oder b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll- oder Polizeizwecke benutzt werden, oder c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind. 2. Die…
Art. 2a Artikel 2bis
Artikel 2 bis (1) Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internat…
Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Vertrag
Art. 1
TEIL I VERBINDLICHKEITEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarates die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu no…
Art. 2
Artikel 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Art. 3
Artikel 3 Dieses Übereinkommen gilt nur für die Rechtseinrichtung der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt, das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist.
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Vertrag
Art. 1
Artikel 1 AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder…
Art. 2
Artikel 2 AUSLIEFERUNGSFÄHIGE STRAFBARE HANDLUNGEN (1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens e…
Art. 3
Artikel 3 POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. (2) Das gleiche gilt, wenn de…
Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 1/2026/XI/45/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt: 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpac…
§ 2 Entgelte
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 11,49 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
§ 3 Heimarbeitszuschlag
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Jänner 2026
Verordnung
Art. 1
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Jänner 2026 wie folgt festgesetzt: Abu Dhabi – Den Haag 8 Los Angeles 11 Rio de Janeiro – Abuja – Djerba – Luxemburg 5 Riyadh – Accra 2…
Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026
Kundmachung
Art. 1
Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt: 1. Der Betrag in § 4 Abs. 2 und 2a PG 1965 mit 2 468,01 Euro; 2. Der Betrag a) in § 15b Abs. 1 PG 1965 mit 2 616,70 Euro, b) in § 15b Abs. 1 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung mit 2 215,78 Euro; 3. der Betrag a) in § 94 Abs. 3 Einleitu…