Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2024
Bundesgesetz
Art. 1
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2024 wird die Genehmigung erteilt.
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
GeO der VA 2025 · Geschäftsordnung
§ 1 Organisation der Volksanwaltschaft
(1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich. (2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft hat…
§ 2
(1) Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfa…
§ 3
(1) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft. (2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend I…
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
LMSVG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. (2) Dieses Bundesgesetz gilt…
§ 2 Zielbestimmung
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. 2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemä…
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EU-JZG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I …
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet 1. „Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe od…
§ 3 Grundlagen
(1) Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde. (…
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vertrag
Art. 1 ARTIKEL 1
1. Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren anwenden. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet, ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkeh…
Art. 2 ARTIKEL 2
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport von a) Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind (Kapitel II), b) Hausgeflügel und Hauskaninchen (Kapitel III), c) Hunden und Hauskatzen (Kapitel IV), d) anderen Säugetieren und …
Art. 3 ARTIKEL 3
1. Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zu untersuchen, der ihre Transportfähigkeit festzustellen hat. Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter einem amtlichen Tierarzt ein durch die zuständige Behörde bezeichneter Tierarz…
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hohei…
Art. 2 Artikel 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
Art. 3 Artikel 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet; b) der Ausdruck „Universitäten…
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Vertrag
Art. 1
1. Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetz…
Art. 2
Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.
Art. 3
Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.
Militärstrafgesetz
MilStG · Bundesgesetz
Art. 2 Artikel II
(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960)
Art. 3 Artikel III
(1) Wo in anderen Bundesgesetzen der Anhang zum Allgemeinen Strafgesetz oder einer der §§ 533 bis 684 dieses Anhanges angeführt ist, tritt an die Stelle dieser Anführung die Anführung der entsprechenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzes. (2) Das Militärstrafgesetz findet auf Straftaten, die vor…
Art. 4 Artikel IV
(Anm.: Änderung des Gesetzes, RGBl. Nr. 131/1867)
Pornographiegesetz
Bundesgesetz
Art. 1 § 1 Gerichtliche Straf- und Verfahrensbestimmungen.
(1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, b) solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt, c) solche Gegenstä…
Art. 1 § 2
(1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solche…
Art. 1 § 3
(1) Im Strafurteil wegen eines nicht mit Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens nach § 1 sowie im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2 sind die Gegenstände, auf die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, für verfallen zu erklären, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. …
Rechtspraktikantengesetz
RPG · Bundesgesetz
§ 1 Zwecke der Gerichtspraxis
(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tät…
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
(1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichk…
§ 3 Beginn der Gerichtspraxis
(1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nicht…
Staatsanwaltschaftsgesetz
StAG · Bundesgesetz
§ 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
§ 2 Aufbau der Staatsanwaltschaften
(1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur …
§ 2a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
(1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung z…
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
VAG · Bundesgesetz
§ 1
(1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse w…
§ 2
Scheidet ein Mitglied der Volksanwaltschaft vorzeitig aus dem Amt, so hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.
§ 3
(1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. (2) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den…
Mediengesetz
MedienG · Bundesgesetz
§ 1
(1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung; 1a. „Medieninhalte“: …
§ 2 Überzeugungsschutz
(1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, daß seine Überzeugung der im Sinn d…
§ 3 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten De…
Oberster Gerichtshof
OGHG · Bundesgesetz
§ 1 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
§ 2 Siegel
Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift „Oberster Gerichtshof der Republik Österreich“.
§ 3 Leitung und Dienstaufsicht
(1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof, er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die …
Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation
Vertrag
Art. 1
Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden „die Assoziation“ genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten.
Art. 2
Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht au…
Art. 3
Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, V…
(Übersetzung) Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
Vertrag
Art. 1
Hiemit wird eine „Europäische Konferenz der Verkehrsminister“ (nachstehend „die Konferenz“ genannt) gebildet.
Art. 2
Die Konferenz umfaßt: a) einen Rat der Verkehrsminister (nachstehend der „Rat“ genannt); b) einen Ausschuß der Stellvertreter (nachstehend der „Ausschuß“ genannt). Diesen beiden Organen steht ein Verwaltungssekretariat zur Seite.
Art. 3
Die Konferenz hat zum Ziele: a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die bestimmt sind, im allgemeinen oder regionalen Rahmen die beste Verwendung und die rationellste Entwicklung der europäischen Inlandtransporte von internationaler Bedeutung zu verwirklichen; b) die Arbeiten der internationalen Organisa…
Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich
Bundesgesetz
§ 1
a) (Anm.: materiell derogiert durch § 1 V BGBl. Nr. 77/1956) b) Die linke Hälfte des Strombettes der Donau zwischen dem Schnittpunkt der östlichen Grenze der ehemaligen Ortsgemeinde Albern mit der Donau und dem Schnittpunkt der Grenze der Stadt Wien des Jahres 1937 im Gebiet der Lobau mit der Donau…
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaats…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereit…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Ni…
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
GESG · Bundesgesetz
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreic…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen: 1. Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung; 2. Risikoanalyse: Prozess aus den miteinander …
§ 3 Gesundheitsschutz im Ernährungsbereich
(1) Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre. (2) Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Er…
Apothekerkammergesetz 2001
Bundesgesetz
§ 1 Rechtsstellung und Sitz
(1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet. (2) Die Apothekerkammer i…
§ 2 Eigener Wirkungsbereich
(1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen. (2) Im eigenen Wi…
§ 2a Übertragener Wirkungsbereich
(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf, 1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs.…
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
Ziel des Übereinkommens ist es, a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte stattfinden; b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten, um die Einhaltung dieser Schu…
Art. 2 Artikel 2
(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhn…
Art. 3 Artikel 3
Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel 17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Ärztegesetz 1998
ÄrzteG 1998 · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmung
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang…
§ 2 Der Beruf des Arztes
(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorlie…
§ 3
(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes …
Arzneimittelgesetz
AMG · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) „Arzneimittel“ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die 1. zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder 2. im oder am menschlichen …
§ 2
(1) „Anwender“ sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit diese Arznei…
§ 2a Begriffsbestimmungen betreffend klinische Prüfungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 25, gelten folgende Begriffsbestimm…
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden
Bundesgesetz
§ 1 Auskunft
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband (Anm. 1) Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (§§ 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverban…
§ 2 Kostenersatz
Der Bund hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes …
Art. 11
(1) Die Artikel I und Artikel II mit Ausnahme dessen Z 20a, Artikel III sowie die Artikel VI bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1997 in Kraft; Artikel II Z 20a tritt mit 1. Mai 1997, Artikel IV mit 1. Juli 1997, Artikel V mit 1. März 1998 in Kraft. Im Zusammenhang mit Artikel IV dieses B…
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
GSchG · Bundesgesetz
§ 1 Persönliche Voraussetzungen der Berufung
(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. (2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beg…
§ 2
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen, 1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können, 2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen, 3…
§ 3
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen: 1. der Bundespräsident, 2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, 3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes …
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
ARHG · Bundesgesetz
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Allgemeiner Vorbehalt
Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.
§ 3 Gegenseitigkeit
(1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. (2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gl…
Vorgang bei der Erledigung des Besetzungsaktes über eine Notarstelle
Verordnung
Art. 1
Zur Erzielung eines gleichförmigen Vorganges bei der Erledigung des Besetzungsactes über eine Notarstelle bezüglich der Ausfertigung und Zustellung der Ernennungsdecretes und bezüglich der Erledigung und Zurückstellung der nicht berücksichtigten Competenzgesuche findet das Justizministerium anzuorde…
Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz
Verordnung
§ 1
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach i…
§ 2
Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.
Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz
Bundesgesetz
§ 1
Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
COVID-19-Impffinanzierungsgesetz
Bundesgesetz
§ 1
(1) Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung. (2) Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum …
§ 2 Richtlinie
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder sp…
§ 3 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
NEHG-DV 2022 · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte; 2. „…
§ 3 Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
LWA-G · Bundesgesetz
§ 1 Zweck
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen: 1. Unterstützungsleistungen i…
§ 2 Teuerungsausgleich Wohnen
(1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die 1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinn…
§ 2a Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen
(1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten. (2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sin…
Klimabonusgesetz
KliBG · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU Emissionshandel…
§ 2 Regionaler Klimabonus
(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis …
§ 3 Höhe des regionalen Klimabonus
(1) Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. (2) Personen, an die der regionale Kli…
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten 1. als Sonderform für Berufstätige geführten a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bau…
§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt 1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung, 2. an den Kollegs an berufsbildenden höh…
§ 3 Prüfungsgebiete
(1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegensta…
Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung
Art. 1 § 1
Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: 1. Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1) 1a. Zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftlich…
Art. 1 § 2
Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulauton…
Art. 1 § 3
Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.
Prüfungsordnung BMHS
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen, 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten z…
§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung, 2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form e…
§ 3 Prüfungsgebiete
(1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegensta…
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§ 8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle). …
§ 2 Ausweisurkunde
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, 2. Die…
§ 3 Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuze…
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
NAG-DV · Verordnung
§ 1 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.…
§ 2 Aufenthaltstitel
(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als: 1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG); 2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG); 3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG); 4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG); 5. „Niederlassungsbewilligung – aus…
§ 2a Lichtbild
(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S.…