Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
FM-GwG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland. (2)…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 9 BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt. 2. Finanzinstitut: a) ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG; b) ei…
§ 3 Nationale Zusammenarbeit und Erstellung der Risikoanalyse
(1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in die…
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.
Vertrag
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die G…
Art. 2
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerä…
Art. 3
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.…
Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.
Vertrag
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) „Veranstaltung“: 1. Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; 2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen; 3. Ausstellungen oder…
Art. 2
1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen: (a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen; (b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie (i) Waren, die zur Vorführung der aus…
Art. 3
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden, (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Ges…
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaats…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereit…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Ni…
Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.
Kundmachung
Art. 1
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifik…
Festsetzung der Journaldienstzulage für die Ärzte an den Universitätskliniken der Medizinischen Fakultäten
Verordnung
Art. 1 § 1
Den Universitätslehrern (§ 154 Z 1 lit. a bis c BDG 1979, BGBl. Nr. 333, §§ 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000), den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a …
Art. 1 § 2
(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte 1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr 1,07 vH, 2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 1,43 vH des Gehaltes (einsc…
Art. 1 § 3
(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dien…
Auslieferungsvertrag (USA)
Vertrag
Art. 1
Die Vertragsparteien werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen ausliefern, die von den Behörden des ersuchenden Staates wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind.…
Art. 2
(1) Die Auslieferung wird wegen strafbarer Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit mehr als einjähriger Freiheitsbeschränkung oder strengerer Strafe bedroht sind. (2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer von einem Strafgericht angeordneten…
Art. 3
(1) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates ist berechtigt, solche Personen auszuliefern, wenn dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und das Recht des ersuchten Staates dies nicht ausschließt. (…
Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“
Bundesgesetz
§ 1
Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden u…
§ 2
Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt: A. für die Verwendu…
§ 3
33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.…
Festsetzung einer Journaldienstzulage
Verordnung
§ 1
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.…
§ 2
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde: 1. für die ersten sechs Stunden: a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH, b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH, c) für Beamte der Verw…
§ 3
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde: 1. für die ersten sechs Stunden: a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH, b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH, c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH, d) …
Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlichen Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
Vertrag
Art. 1
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten GZ 84.24.01/0005e-IV.2/1997 Verbalnote Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Islamischen Republik Iran seine Empfehlungen und beehrt sich der Botschaft mitzuteilen, daß Österreic…
Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).
Vertrag
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) „Eingangsabgaben“ die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die G…
Art. 2
Die in Artikel 1 lit. (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, daß das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.…
Art. 3
1. Jede Vertragspartei anerkennt an Stelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem (a) am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen …
Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro)
Kundmachung
Art. 1
Die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Ane…
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll.
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff a) „Eingangsabgaben“ Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe…
Art. 2 Artikel 2
1. Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen läßt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet e…
Art. 3 Artikel 3
1. Die Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht. 2. Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mun…
Strafprozeßordnung 1975
StPO · Bundesgesetz
§ 1 Das Strafverfahren
(1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. (2) D…
§ 2 Amtswegigkeit
(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. (2) Im H…
§ 3 Objektivität und Wahrheitserforschung
(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind. (2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingeno…
Progressionsberichtsverordnung
PBV · Verordnung
§ 1
Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt: 1. Auf Grundlage von Lohn- und Einkommensteuerdaten sowie sozioökonomischen Daten aus dem Basisjahr ist eine Einkommensverteilung zu ermitteln. Das Basisjahr ist das drittvorangegangene Kalenderjahr in Be…
§ 2
Die Ergebnisse des Progressionsberichtes eines Jahres sind spätestens im fünftfolgenden Jahr zu evaluieren. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommensteueraufkommens eine Ex-post-Prüfung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Hinblick auf die dafür verwendeten Grundlage…
§ 3
(1) Diese Verordnung ist erstmalig auf den Progressionsbericht für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 2 der Verordnung ist auf die Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) vom 31. August 2022 „Schätzung der kalten Progression a…
Förderung von Handwerkerleistungen
Bundesgesetz
§ 1 Ziele
(1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind 1. die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft 2. die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft 3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Soweit e…
§ 2 Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen
(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnung…
§ 3 Förderungswerber
(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügt. (2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), …
Aufhebung von Rechtsvorschriften der Österreichischen Notariatskammer und der Notariatskammer für Steiermark durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, V 56 – 58, 61, 63 – 65/07-6, zugestellt der Bundesministerin für Justiz am 1. Februar 2008, ausgesprochen, dass als gesetzwidrig aufgehoben werden: 1. das Statut des Solidaritätsfonds der Österreichischen Notariatskammer, beschlos…
Devisengesetz 2004
Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro; 2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft; 3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten; 4. Forderungen in inländischer…
§ 2 Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.…
§ 3
(1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 66 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen. (2) Soweit die unionsrechtlichen Voraussetzungen für d…
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
GelverkG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für 1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie 2. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen…
§ 2 Konzessionspflicht
(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. (2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit…
§ 3 Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden: 1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter Einzelvergebung der Sitzplätze an öf…
Leistung weiterer Beiträge zur Weltbank Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR) für die Jahre 1996 bis 1998
Bundesgesetz
§ 1
Der Bund leistet zur Weltbank Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1996, 1997 und 1998 einen Beitrag in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar.…
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.…
Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Kundmachung
Art. 1
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Republik Ruanda über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigt…
Leistung eines weiteren Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)
Bundesgesetz
§ 1
(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung für die Jahre 1987, 1988 und 1989 einen Beitrag in Höhe von 3 Millionen US-Dollar. (2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens de…
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.…
Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, Zl. V 228/97-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 13. August 1998, § 1 ZTNr. 0207 23 A 1b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für b…
Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 1997, Zl. V 114/97-5, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 1998, § 1 ZTNr. 1602 39 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für b…
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. November 1996, V 77-79/96-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 5. Februar 1997, folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise f…
Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1996, V 184-205/95-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 19. Juli 1996, folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für …
Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfässungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1995, V 263-275/94-18, V 111-123/95-9, V 308-351/94-15, V 126-148/95-7, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 20. November 1995, folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtsc…
Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1994, V 97-138/93-12, V 139-149/93-10, V 150/93-10, V 151/93-10, V 78-82/94-8, V 83/94-7 und V 89, 90/94-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 6. Dezember 1994, folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bun…
Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Art. I Z 2 ex 02.02 B/lit, a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1984 sowie des Punktes 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, gesetzwidrig waren
Kundmachung
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. V 3-12/88-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. Juni 1988, festgestellt, daß 1. Art. I Z 2 ex 02.02 B lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1984, Zl. 39…
Rechnungshofgesetz 1948
RHG · Bundesgesetz
§ 1 Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.
I. Abschnitt. 1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle. § 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen: 1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes; 2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes; 3. die Gebarung mi…
§ 2
(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich …
§ 3
(1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar. (2) Er ist befugt: 1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen; 2.…
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Vertrag
Art. 1
1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, a) Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen; b) einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Fra…
Art. 2
1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft. 2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, dieses Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten…
Art. 3
Im Sinne dieses Übereinkommens a) wird der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden o…
Fachkenntnisnachweis-Verordnung
FK-V · Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).…
§ 2 Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen
Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 4 nachweisen: 1. Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren: a) Führen von Kranen (§ 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BG…
§ 3 Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis
(1) § 2 Z 1 gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten: 1. Führen von handbetriebenen Kranen, 2. Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigke…
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Vertrag
Art. 1
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.…
Art. 2
(1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschließen. (2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen …
Art. 2
(1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramati…
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vertrag
Art. 1
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals a) Antipersonenminen einzusetzen, b) Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben, c) irgend jemanden…
Art. 2
(1) „Antipersonenmine“ bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berühr…
Art. 3
(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke…
Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Kundmachung
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, l…
Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Kundmachung
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, l…
Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Kundmachung
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. N…
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – August 2025
Verordnung
Art. 1
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat August 2025 wie folgt festgesetzt: Abu Dhabi – Den Haag 10 Los Angeles 16 Rio de Janeiro – Abuja – Djerba – Luxemburg 3 Riyadh – Accra …
Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vertrag
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft besonders wichtig bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört: a) seltene Sammlungen und Exemplare d…
Art. 2
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen die Verarmung des kulturellen Erbes der Ursprungsländer darstellen und dass die internationale Zusammenarbeit eines der wirksamsten Mittel zum Schutz …
Art. 3
Die Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut gelten als rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen stehen, die von den Vertragsstaaten unter diesem Übereinkommen angenommen worden sind.…
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vertrag
Art. 1
Die Ziele dieses Übereinkommens sind a) die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes; b) die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen; c) die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes un…
Art. 2
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes: 1. Unter „immateriellem Kulturerbe“ sind Praktiken, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten – sowie die dazu gehörigen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenen…
Art. 3
Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, a) dass der Status der im Rahmen des Übereinkommens von 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt zum Welterbe erklärten Güter, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, einer Änderun…