Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vertrag
Art. 1 Artikel I
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.
Art. 2 Artikel II
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Maßnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sei…
Art. 3 Artikel III
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde,…
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Bundesgesetz
Art. 4
Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz: 1. das Landesgericht in Linz, 2. das Kreisgericht in Ried, 3. das Kreisgericht in Steyer, 4. Kreisgericht in Wels errichtet.
Art. 5
Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz. In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterrech ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. Novembe…
Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Vereinbarung
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land stimmen überein, dass das Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen Planungszieles von bis zu 3 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaats…
Art. 2 Ausweitung der Landesverpflichtung
1. Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereit…
Art. 3 Verpflichtungen des Bundes
1. Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Ni…
Prüfungsordnung BMHS
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen, 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten z…
§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung, 2. an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 6) in Form e…
§ 3 Prüfungsgebiete
(1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 4. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegensta…
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§ 8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle). …
§ 2 Ausweisurkunde
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat: 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, 2. Die…
§ 3 Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuze…
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
NAG-DV · Verordnung
§ 1 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.…
§ 2 Aufenthaltstitel
(1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als: 1. „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG); 2. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG); 3. „Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG); 4. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG); 5. „Niederlassungsbewilligung – aus…
§ 2a Lichtbild
(1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S.…
Sanitätergesetz
SanG · Bundesgesetz
§ 1 Sanitäter
(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Rettungssanitäter und 2. Notfallsanitäter. (2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
§ 2 Allgemeines
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2a Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S.…
Ärztegesetz 1998
ÄrzteG 1998 · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmung
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang…
§ 2 Der Beruf des Arztes
(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorlie…
§ 3
(1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes …
Suchtgiftverordnung
SV · Verordnung
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne …
§ 2 Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe
(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit u…
§ 3
(1) Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist, kann die Bewi…
Suchtmittelgesetz
SMG · Bundesgesetz
§ 1
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe. (2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.
§ 2
(1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung …
§ 3
(1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundes…
Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz
§ 3 Psychotherapeutisches Propädeutikum
(1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen: 1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Sc…
§ 4
(1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirat…
§ 5
(1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren. (2) Der Bundeskanzle…
Arzneimittelgesetz
AMG · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) „Arzneimittel“ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die 1. zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder 2. im oder am menschlichen …
§ 2
(1) „Anwender“ sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Angehörige des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste und Rechtsträger der Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke und sonstiger Sanitätseinrichtungen, soweit diese Arznei…
§ 2a Begriffsbestimmungen betreffend klinische Prüfungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 25, gelten folgende Begriffsbestimm…
Epidemiegesetz 1950
EpiG · Bundesgesetz
§ 1 Anzeigepflichtige Krankheiten
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen: 1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem…
§ 2 Erstattung der Anzeige
(1) Jede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten …
§ 3 Zur Anzeige verpflichtete Personen
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet: 1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung; 1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankhei…
Bundessportakademiengesetz
Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Au…
§ 2 Aufbau der Schulen
(1) Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorga…
§ 3 Lehrplan
(1) Der zuständige Bundesminister hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen. (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung, wo…
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
EinstV · Verordnung
§ 1 Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. (2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen ins…
§ 2 Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. (2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die …
§ 3 Hilfsmittel
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumu…
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BSVG · Bundesgesetz
Art. 34 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist. (2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen…
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsve…
§ 1a Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimm…
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
GSVG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversich…
§ 1a Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimm…
§ 1b Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
B-KUVG · Bundesgesetz
§ 1 Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
(1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert: 1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren die…
§ 2 Ausnahmen von der Krankenversicherung
(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018) 2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, di…
§ 3 Ausnahmen von der Unfallversicherung
Von der Unfallversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen; 2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig s…
Bundestheaterpensionsgesetz
BThPG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung stehenden Bundesbediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Dienstverhältnis durch a) das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, oder b) den Kollektivvertrag für das technische Person…
§ 1a Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderliche…
§ 1b Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bundestheaterbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 6a Abs. 6, § 17a und § 18d.
Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz
Bundesgesetz
§ 1
Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
COVID-19-Impffinanzierungsgesetz
Bundesgesetz
§ 1
(1) Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung. (2) Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum …
§ 2 Richtlinie
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder sp…
§ 3 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
NEHG-DV 2022 · Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Entlastungsmaßnahmenteilnehmer“, die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die dem Anwendungsbereich einer Entlastungsmaßnahme gemäß dem 8. Abschnitt des NEHG 2022 unterliegt und diese in Anspruch nehmen möchte; 2. „…
§ 3 Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
LWA-G · Bundesgesetz
§ 1 Zweck
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen: 1. Unterstützungsleistungen i…
§ 2 Teuerungsausgleich Wohnen
(1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die 1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinn…
§ 2a Unterstützungsleistungen nach Unwetterkatastrophen
(1) Zweck der Unterstützungsleistungen ist es, in Härtefällen einen Beitrag zur Abmilderung der längerfristigen Auswirkungen von Unwetterkatastrophen im Bereich Wohnen zu leisten. (2) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnraumerhaltung und Wohnraumbeschaffung nach Unwetterkatastrophen sin…
Klimabonusgesetz
KliBG · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU Emissionshandel…
§ 2 Regionaler Klimabonus
(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis …
§ 3 Höhe des regionalen Klimabonus
(1) Der einer Person für das Jahr 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 145 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. (2) Personen, an die der regionale Kli…
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten 1. als Sonderform für Berufstätige geführten a) zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bau…
§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt 1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung, 2. an den Kollegs an berufsbildenden höh…
§ 3 Prüfungsgebiete
(1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegensta…
Gehaltsgesetz 1956
GehG · Bundesgesetz
Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)
(1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktienge…
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen. (3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nich…
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen: 1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst, b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung, 2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, 3. Universitätslehrer, 3a. Hochs…
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ASVG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich im allgemeinen.
Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
§ 2 Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.
(1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung d…
§ 2a Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
(1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt. (2) Auf Perso…
Vertragsbedienstetengesetz 1948
VBG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. (2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von …
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
§ 1b Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 29f Abs. 2, …
Bestimmung des Trassenverlaufs der Güterzugumfahrung St. Pölten im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien–Salzburg
Verordnung
Art. 1
(1) Der Trassenverlauf der Güterzugumfahrung St. Pölten – Abschnitt Knoten Wagram bis Knoten Rohr – im Zuge der Hochleistungsstrecke Wien-Salzburg im Bereich der Gemeinden St. Pölten, Gerersdorf, Ober-Grafendorf, St. Margarethen/Sierning, Markersdorf-Haindorf und Haunoldstein wird wie folgt bestimmt…
1. Hochleistungsstrecken-Verordnung
Verordnung
Art. 1
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt: 1. St. Pölten-Attnang/Puchheim; 2. Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck); 3. Landeck-Bludenz; 4. Salzburg-Schwarzach/St. Veit-Villach-Staatsgren…
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Vertrag
Art. 1
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen: a) Urkund…
Art. 2
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsu…
Art. 3
Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daß die in Artikel 4 vorgesehene Apostille a…
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezieht sich der Begriff „Gewalt und Belästigung“ in der Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psyc…
Art. 2 Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen in der Arbeitswelt, darunter abhängig Beschäftigte im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, e…
Art. 3 Artikel 3
Dieses Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten: a) in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt; b) an Orten, wo die Arbeitnehmerin o…
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Vertrag
Art. 1
(1) Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachstehend „Rom-Abkommen“) werden durch diesen Vertrag nicht beeintr…
Art. 2
Im Sinn dieses Vertrags a) sind „ausübende Künstler“ Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen, interpretieren oder auf andere Weise darbieten; b) bedeutet „Tonträ…
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz. (2) Als Angehörige anderer Vertragsparteien gelten die ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern, die nach den …
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vertrag
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls: (a) bedeutet „Behörde“ die Internationale Meeresbodenbehörde; (b) bedeutet „Konvention“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; (c) bedeutet „Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der …
Art. 2
Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen aufgrund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage IV, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertret…
Art. 3
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit: (a) Verträge zu schließen; (b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern; (c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vertrag
Art. 1
Es wird ein Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet) errichtet. Das Komitee prüft durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz d…
Art. 2
Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist.
Art. 3
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens arbeiten das Komitee und die zuständigen innerstaatlichen Behörden der betreffenden Vertragspartei zusammen.
Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt: a) Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) b) Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2). (2) Die im…
Art. 2 Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft a) in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten, b) in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder c) entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).
Art. 3 Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft, werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben bezeichnet.
ADR – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
Vertrag
Art. 1
1 Einleitung 1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. 1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen…