LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998

Landesbeamtengesetz 1998

LBG 1998
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind (Landesbeamte).

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023, genannten Personen.

§ 2 § 2

§ 2 Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) 1.das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 24/1991 mit folgenden Abweichungen:

aa) § 4 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gilt nicht, § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gilt mit der Maßgabe, dass allgemeines Ernennungserfordernis auch die für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erforderliche Entscheidungsfähigkeit ist;

bb) die §§ 22, 81 bis 84, 86, 87 Abs. 1 bis 5 und 7 BDG 1979 gelten in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 333/1979;

cc) die §§ 9, 23 bis 35, 65 Abs. 5, 6 und 7, 66 Abs. 3, 87 Abs. 6 und 88 bis 90 BDG 1979 gelten nicht;

dd) die Bestimmungen über das Disziplinarrecht (9. Abschnitt, §§ 91 bis 135) gelten nicht;

ee) § 40 Abs. 2 BDG 1979 gilt nicht für die Zuweisung neuer Aufgaben innerhalb des Aufgabenbereiches derselben Organisationseinheit einer Dienststelle, die vom Leiter dieser Organisationseinheit im Rahmen der ihm nach den organisationsrechtlichen Vorschriften übertragenen Leitungsbefugnis vorgenommen wird, oder für den Entzug eines Teiles der einem Beamten zugewiesenen Aufgaben durch einen solchen Leiter im Rahmen der ihm nach den organisationsrechtlichen Vorschriften übertragenen Leitungsbefugnis. § 40 Abs. 2 BDG 1979 gilt weiters nicht für das Enden des Zeitraumes einer befristeten Bestellung eines Beamten in eine Leitungsfunktion, ohne dass der Beamte weiterbestellt wird;

ff) § 42 Abs. 2 BDG 1979 gilt auch für Beamte, die eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben;

gg) § 56 Abs. 2 BDG 1979 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten festzustellen hat, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig oder unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung kann auch von Amts wegen festgestellt werden, wenn mindestens einer der Gründe nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden;

hh) § 69 zweiter Satz BDG 1979 gilt auch dann, wenn der Verbrauch des Erholungsurlaubes aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2022, nicht möglich ist. § 69 gilt mit der Maßgabe, dass der Verfall des Erholungsurlaubes nicht eintritt, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken;

ii) § 65 Abs. 1 BDG 1979 gilt mit der Maßgabe, dass das Urlaubsausmaß bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Stunden und ab dem 43. Lebensjahr 240 Stunden beträgt, wobei der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß gegeben ist, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird;

jj) § 72 Abs. 2 BDG 1979 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Urlaubsausmaß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Stunden erhöht,

2. der Art. I Z 1, 4 und 9 der 1. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 277,

3. der Art. I Z. 4, 5, 7 und 25 der 2. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 362,

4. der Art. I Z. 1 und 2 der 3. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 12/1992,

5. der Art. I Z 3 mit der Maßgabe, dass § 49 Abs. 5 BDG 1979 nicht anzuwenden ist und Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan nicht als Überstunden gelten, 6, 8 und 18 der BDG-Novelle 1992, BGBl. Nr. 873/1992,

6. der Art. I Z. 1 bis 5 der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994,

7. der Art. I Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes BGBl. Nr. 389/1994,

8. der Art. I Z. 1 und 1a der 1. BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665,

9. der Art. I Z 6 der 2. BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 43/1995,

10. der Art. I Z. 1a des Gesetzes BGBl. Nr. 297/1995, soweit er sich auf § 73 Abs. 4 bezieht,

11. der Art. I Z 1 der BDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 522,

12. der Art. 1 Z 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996,

13. der Art. I Z 3 der BDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 375,

14. der Art. 5 Z 1 und 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 392/1996,

15. der Art. I Z 3 bis 5, 8, 9 mit der Maßgabe, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten, 10 bis 12, 14, 15, 16 mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abweichend von den §§ 50a Abs. 1 und 50b Abs. 1 BDG 1979 bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes möglich ist und das Ausmaß nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht weniger als zwölf Stunden betragen darf, im § 50b Abs. 2 BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam wird und im § 50b Abs. 4 BDG 1979 der Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen ist, 17, 18, 20 und 21 der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61,

16. der Art. 31 Z. 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, soweit er sich auf die §§ 29 Abs. 2, 41b Abs. 2 und 89 Abs. 3 bezieht,

17. der Art. I Z 6, 7, 10, 11, 13, 15 bis 17 und 18 bis 22 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998,

18. der Art. I Z 2 und 3 der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999,

19. der Art. 2 Z 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 7/1999,

20. der Art. II Z 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 10/1999,

21. der Art. 1 Z 2 und 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/2000,

22. der Art. 1 Z 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 94/2000,

23. der Art. 46 Z 6 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,

24. {aufgehoben durch Art. I Z 27 der Novelle LGBl. Nr. 79/2007},

25. der Art. 1 Z 13 mit der Maßgabe, dass dies auch für Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 3d des Landesbeamtengesetzes 1998, jedoch nicht für Zeiten einer Außerdienststellung oder Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 78d BDG gilt, und 19a mit der Maßgabe, dass auf die gänzliche Dienstfreistellung § 75c Abs. 7 BDG 1979 anzuwenden ist, des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2002,

26. der Art. 1 Z. 1, soweit sich diese auf die Aufhebung jener Teile des § 4 Abs. 4 BDG 1979, die auf das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z. 4 Bezug nehmen, bezieht, 7 und 12a des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2002,

27. der Art. 7 Z 1, 2 und 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

28. der Art. 1 Z 4, 5, 6, 7, 8, 13 mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren ist, und 24 des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

29. der Art. 8 Z 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, soweit damit der § 15c in das BDG 1979 eingefügt wird, mit der Maßgabe, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufzuweisen hat sowie mit der Maßgabe, dass Folgendes gilt: Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine solche Erklärung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung jederzeit widerrufen. Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Vorschriften eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, verlängern sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d vorausgeht, auf 18 Monate,

29a. der Art. 8 Z. 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2004,

30. der Art. 1 Z 15 des Gesetzes BGBl. I Nr. 176/2004,

31. der Art. 1 Z. 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2005,

32. der Art. 1 Z 3 mit Ausnahme des zweiten Satzes des § 66 Abs. 2 BDG 1979, 7 und 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 165/2005,

33. der Art. 1 Z 1, 2 und 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006,

34. der Art. 1 Z 2 und 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 117/2006,

35. der Art. 1 Z 9 und 15 bis 17 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53,

36. der Art. 1 Z. 2 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96,

37. der Art. 1 Z 6 und 8b der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147,

38. der Art. 1 Z 1, 2 und 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 mit der Maßgabe, dass als nahe Angehörige Personen im Sinn des § 67 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes gelten und der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden kann, wenn besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vorliegen,

39. der Art. 38 Z 1 und 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2009,

40. der Art. 1 Z. 1 der 2. Dienstrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 153,

41. der Art. 121 Z 3 und 5 des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

42. der Art. 1 Z 1, 2, 6, 7, 16, 18 und 20 der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

43. der Art. 1 Z 3 und 11 der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120,

44. Art. 1 Z 15 der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022;

b) das Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 49/1946;

c) 1.das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme der §§ 22 und 83 sowie mit folgenden Abweichungen:

aa) Ein Entfall der Bezüge nach § 13 Abs. 3 tritt auch ein für die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, sofern die Freiheitsstrafe nicht durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, vollzogen wird, sowie für die Dauer eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2023. § 62 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt sinngemäß;

bb) § 15a ist auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden;

cc) § 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Abs. 4 Folgendes gilt: Dem Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 0,18 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1;

dd) soweit es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig ist, kann die Landesregierung für Bereiche mit Schicht- und Wechseldienst die täglichen Zeiten, in denen Überstunden während der Nachtzeit zulässig sind, um höchstens eine Stunde und den zeitlichen Geltungsbereich des § 17 auf den Samstag erstrecken;

ee) der Fahrtkostenanteil nach § 20b Abs. 3, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), kann durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden;

ff) eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3, die in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen wird, darf dieses Gehalt nicht übersteigen,

2. der Art. I Z 1, 2, 4 und 15 der 34. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 136/1979,

3. der Art. I Z 2, 4 bis 6, 9, 10, 12 bis 14, 16, 17, 21 bis 23 und 62 der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979,

4. der Art. I Z 2 und 4 der 40. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983,

5. der Art. I Z 6 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

6. der Art. I Z 3 und 4 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984,

7. der Art. II Z 2 der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985,

8. der Art. I Z 1 und 2 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, mit folgenden Abweichungen:

aa) die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppen E, D und C in die Dienstklasse II kann frühestens vier Jahre, die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse III kann frühestens fünf Jahre und die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III kann frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklassen erfolgen;

bb) § 29 gilt in der Fassung der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 306/1981,

9. der Art. I Z 4 und der Art. VIII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

10. der Art. I Z 6, 7, 10, 11 und 75 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988,

11. der Art. X Z 4 des Gesetzes BGBl. Nr. 651/1989,

12. der Art. XVI Z 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

13. der Art. II Z 3 und 4 des Gesetzes BGBl. Nr. 447/1990,

14. der Art. II Z 6 des Gesetzes BGBl. Nr. 277/1991,

15. der Art. I Z 3 bis 5 der 52. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991,

16. der Art. 2 Z 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 12/1992,

17. der Art. 1 Z 2 der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992,

18. der Art. II Z 2, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Erschwerniszulage sowie die Gefahrenzulage nicht als im § 15 Abs. 3 angeführte Zulage anzusehen ist, und mit der Maßgabe, dass § 16 Abs. 9 nicht anzuwenden ist, und 3 des Gesetzes BGBl. Nr. 873/1992,

19. der Art. 8 Z 2 und 3 des Gesetzes BGBl. Nr. 256/1993,

20. der Art. II Z 3, 19, 20 und 22 des Gesetzes BGBl. Nr. 518/1993,

21. der Art. II Z 1 bis 3, 7 und 74 des Gesetzes BGBl. Nr. 16/1994,

22. der Art. II Z 6 des Gesetzes BGBl. Nr. 665/1994,

23. der Art. II Z 3 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995,

24. der Art. II Z 1, 3, 4, 6, 9, 11 und 12 des Gesetzes BGBl. Nr. 297/1995,

25. der Art. II Z 1a, 2 und 2a des Gesetzes BGBl. Nr. 375/1996,

26. der Art. II Z 1, 2, 6, 10 und 11 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997,

27. der Art. 34 Z 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998,

28. der Art. II Z 4, 6, 10, 11 und 56 des Gesetzes BGBl. I Nr. 123/1998,

29. der Art. II Z 3, 4 und 7 bis 16 des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999,

30. der Art. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 des Gesetzes BGBl. I Nr. 6/2000,

31. der Art. 2 Z 1 bis 4, 6 und 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 94/2000,

32. der Art. 47 Abschnitt 47.2 Z 7 des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,

33. der Art. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 mit der Maßgabe, dass im § 12 Abs. 4 Z 1 und im § 20c Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956 an die Stelle der Verweisung auf § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 jeweils die Verweisung auf § 16a Abs. 1 dieses Gesetzes tritt,

34. der Art. 2 Z 3 und 32 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2002,

35. der Art. 2 Z 1 und 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

36. der Art. 2 Z 1 bis 5 des Gesetzes BGBl. I Nr. 176/2004,

37. der Art. 2 Z 1, 2, 3 und 17 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53,

38. der Art. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 bis 5, 9 und 15 der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96,

39. der Art. 2 Z 2 der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147,

40. der Art. 39 Z 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2009,

41. der Art. 2 Z 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010,

42. der Art. 2 Z 3, 4 und 5 der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120;

d) das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2021, mit der Maßgabe, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022, Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen die dem Beamten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Beamten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2023, zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß.

§ 2a § 2a

§ 2a Eingetragene Partnerschaften

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: §§ 30 bis 34, § 36, § 38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b, c und d.

2. Abschnitt

Dienstrechtliche Bestimmungen

§ 2b § 2b

§ 2b Informationen zum Dienstverhältnis

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:

a) die Parteien des Dienstverhältnisses,

b) den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,

c) die Verwendung des Beamten,

d) den Beginn und allenfalls das Ende des Dienstverhältnisses,

e) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,

f) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,

g) das Ausmaß des Erholungsurlaubes,

h) das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,

i) die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,

j) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,

k) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 2c § 2c

§ 2c Informationen zur Entsendung

(1) Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,

b) die geplante Dauer der Entsendung,

c) die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,

d) allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und

e) Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.

(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.

§ 2d § 2d

§ 2d Dienstzuweisung

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

§ 3

§ 3 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienst- klasse Verwendungs- gruppe A Verwendungs- gruppe B Verwendungs- gruppe C Verwendungs- gruppe D Verwendungs- gruppe E
I Kontrollor Offizial Amtswart
II Revident Kontrollor Offizial Amtswart
III Kommissär Revident Oberkontrollor Oberoffizial Oberamtswart
IV Kommissär Oberrevident Fachinspektor Oberoffizial
V Oberkommissär Amtssekretär Fachoberinspektor
VI Rat Amtsrat
VII Oberrat Amtsdirektor
VIII Oberrat/ Hofrat
IX Hofrat

(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel „Hofrat“ vorgesehen, wenn sie

a) diese Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr,

b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben.

(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Direktor des Landesrechnungshofes oder Landesvolksanwalt.

(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.

(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.

(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienstklasse Verwendungsgruppe P1, P2, P3 Verwendungsgruppe P4, P5
I Offizial Amtswart
II Offizial Amtswart
III Oberoffizial Oberamtswart

(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendung Verwendungsbezeichnung
gehobener medizinisch-technischer Dienst Medizinisch-technischer Assistent
Krankenpflegefachdienst Krankenschwester, Krankenpfleger
medizinisch-technischer Fachdienst Medizinisch-technischer Laborant
Sanitätshilfsdienst Sanitätshelfer

(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Verwendung Verwendungsbezeichnung
Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst, Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden Landesbaudirektor
Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe Landesforstdirektor
Vorstand des Tiroler Landesarchivs Landesarchivdirektor
Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen Landessanitätsdirektor
Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung Landesveterinärdirektor
Leiter eines Landesjugendheimes Direktor

§ 3a § 3a

§ 3a Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse

Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn

a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,

b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften

als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.

§ 3b § 3b

§ 3b Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.

§ 3c § 3c

§ 3c Benachteiligungsverbot

(1) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 3d § 3d

§ 3d Sabbatical

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

a) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Tirol besteht und

b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

a) Karenzurlaub oder Karenz,

b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,

e) Suspendierung,

f) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder

g) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

§ 3e § 3e

§ 3e Bezüge während des Sabbatical

(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

§ 3f § 3f

§ 3f Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

a) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 15c BDG 1979 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 eintritt.

(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 15c BDG 1979 zu enthalten hat.

§ 3g § 3g

§ 3g Bezüge bei Altersteilzeit

(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung. Hinsichtlich der Nebengebühren gilt § 15a des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß, wobei allfällige aufgrund der Art der Tätigkeit gebührende pauschalierte Nebengebühren erhöht um 50 v. H des Ausmaßes der Herabsetzung gebühren.

(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.

§ 3h § 3h

§ 3h Pflegefreistellung

(1) Der Beamte hat unbeschadet eines allfälligen Sonderurlaubes Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder

b) wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oder

c) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder

d) wegen der notwendigen Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Beamten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b) seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet eines allfälligen Sonderurlaubes Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2024, gewährt wird.

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf zwei Wochen entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 71 Abs. 6 BDG 1979 ist auf das Ausmaß nach Abs. 3 anzurechnen.

§ 3i § 3i

§ 3i Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2023, nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

§ 3j § 3j

§ 3j Bildungsfreistellung

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2023, erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils nicht übersteigen.

§ 3k § 3k

§ 3k Dienstleistung in der Wohnung

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 47a lit. a BDG 1979.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

§ 3l § 3l

§ 3l Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

a) die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,

b) das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

c) für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 3h im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 75b BDG 1979 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

a) der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,

b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 3m § 3m

§ 3m Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

a) eines nahen Angehörigen (Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder

b) eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

(Pflegeteilzeit) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(4) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(6) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

a) in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,

b) nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder

c) stirbt.

§ 3n § 3n

§ 3n Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

a) das Beschäftigungsausmaß des Beamten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und

b) die Bezüge des Beamten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.

Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub gewährt werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 3j Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 3o § 3o

§ 3o Ausgleichszahlung bei Bildungsteilzeit

(1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach § 3n neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 26a Abs. 1 Z 1 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbringt.

(2) Die Ausgleichszahlung beträgt für das Jahr 2023 für jede Dienststunde, um die die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt wird, 0,91 Euro täglich. Die Landesregierung hat diesen Betrag jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist auf den Anpassungsfaktor im Sinn des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festsetzung des Betrages erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen über den Anfall, die Einstellung und die Auszahlung des Monatsbezuges gelten sinngemäß. Für den Zeitraum, in dem der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, gebührt keine Ausgleichszahlung und ist diese allenfalls zurückzuerstatten. § 26a Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gilt sinngemäß.

§ 4 § 4

§ 4 Außerdienststellung für die Wahlwerbung

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 5 § 5

§ 5 Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Mandataren

(1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht. Der Beamte,

a) der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b) der Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für Fragen der Unvereinbarkeit zuständigen Ausschuss des Landtages bzw. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

a) auf Grund der Feststellung des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck unzulässig ist oder

b) auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder

c) im Fall eines amtsführenden Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten lässt oder die Tätigkeit als amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist dem Beamten im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, in den Fällen der lit. b und c innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a bis c angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Bestimmungen über die Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter im Fall der lit. a seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor

a) bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,

b) bei Mitgliedern des Landtages und bei amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck eine Stellungnahme des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses,

zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

§ 6 § 6

§ 6 Außerdienststellung von Funktionären

(1) Der Beamte, der

a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder

b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder

c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.

§ 7 § 7

§ 7 Kürzung der Bezüge von Mandataren, bei Familienhospizfreistellung und bei Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 oder nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Im Fall der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 hat die Kürzung mindestens im Ausmaß von 25 v. H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.

(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v. H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.

(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen.

(6) Der nach § 5 Abs. 1 vom Dienst freigestellte oder nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellte Beamte hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Dienstfreistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 7 Abs. 1 fünfter Satz gekürzt sind, hat einen Pensionsbeitrag auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(8) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

§ 8 § 8

§ 8 Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.

(2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.

§ 9 § 9

§ 9 Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung

Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt:

in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts- E D C B A
klasse stufe Euro
1 2.028,4 2.092,5 2.156,8
2 2.046,4 2.121,6 2.195,2
I 3 2.064,1 2.150,4 2.233,9
4 2.081,7 2.179,5 2.272,7
5 2.099,4 2.208,4 2.311,3
1 2.116,9 2.237,0 2.350,0 2.350,0
2 2.134,7 2.266,3 2.389,6 2.400,2
II 3 2.152,2 2.294,9 2.431,9 2.453,5
4 2.169,6 2.323,9 2.475,0 2.507,6
5 2.178,2 2.340,6 2.492,1
6 2.183,0 2.346,5 2.505,3
1 2.187,6 2.352,7 2.511,9 2.562,5 2.845,4
2 2.205,6 2.382,7 2.518,7 2.620,6
3 2.223,2 2.414,3 2.562,5 2.680,9
4 2.240,3 2.445,8 2.609,0 2.741,1
III 5 2.258,4 2.478,6
6 2.276,1 2.511,6
7 2.293,9 2.544,2
8 2.311,3
9 2.328,9
in der in der Dienstklasse
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
stufe Euro
1 2.597,5 3.297,7 3.981,5 4.804,5 6.422,1 9.071,1
2 2.692,6 3.412,2 4.095,5 4.955,1 6.751,6 9.568,4
3 2.733,6 3.526,2 4.208,6 5.104,7 7.081,0 10.065,7
4 2.838,3 3.639,4 4.357,5 5.434,1 7.578,5 10.563,7
5 2.952,2 3.753,6 4.506,5 5.763,6 8.075,7 11.061,0
6 3.067,0 3.867,4 4.655,3 6.093,5 8.573,2 11.557,9
7 3.181,9 3.981,5 4.804,5 6.422,1 9.071,1
8 3.297,7 4.095,5 4.955,1 6.751,6 9.568,4
9 3.412,2 4.208,6 5.104,7 7.081,0

§ 10 § 10

§ 10 Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung

Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt:

in der in der in der Verwendungsgruppe
Dienst- Gehalts- P1 P2 P3 P4 P5
klasse stufe Euro
1 2.156,8 2.125,1 2.092,5 2.060,5 2.028,4
2 2.195,2 2.156,8 2.121,6 2.083,2 2.046,4
I 3 2.233,9 2.189,3 2.150,4 2.105,5 2.064,1
4 2.272,7 2.221,3 2.179,5 2.128,0 2.081,7
5 2.311,3 2.253,5 2.208,4 2.150,4 2.099,4
1 2.350,0 2.285,6 2.237,0 2.173,0 2.116,9
2 2.389,6 2.317,5 2.266,3 2.195,2 2.134,7
II 3 2.431,9 2.350,0 2.294,9 2.218,3 2.152,2
4 2.475,0 2.382,7 2.323,9 2.240,3 2.169,6
5 2.492,1 2.399,2 2.340,6 2.248,1 2.178,2
6 2.505,3 2.408,5 2.346,5 2.255,2 2.183,0
1 2.518,7 2.417,7 2.352,7 2.263,1 2.187,6
2 2.562,5 2.453,5 2.382,7 2.285,6 2.205,6
3 2.609,0 2.489,9 2.414,3 2.308,1 2.223,2
4 2.656,4 2.526,2 2.445,8 2.330,7 2.240,3
III 5 2.706,3 2.562,5 2.478,6 2.352,7 2.258,4
6 2.756,7 2.601,2 2.511,6 2.375,6 2.276,1
7 2.807,5 2.640,7 2.544,2 2.400,2 2.293,9
8 2.911,0 2.684,6 2.578,0 2.425,2 2.311,3
9 2.967,3 2.764,5 2.670,9 2.449,8 2.328,9

§ 11 § 11

§ 11 Verwaltungsdienstzulage

Die Verwaltungsdienstzulage beträgt monatlich

a) in den Dienstklassen I bis V 253,1 Euro

b) in den Dienstklassen VI bis IX 314,0 Euro.

§ 12 § 12

§ 12 Kinderzulage

Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.

§ 12a § 12a

§ 12a Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.

(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.

(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Beamten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.

(4) Der Beamte hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Beamten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.

(5) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruches auf Erstattung des Jahrestickets oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Auf den Anspruch und das Ruhen ist § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

§ 12b § 12b

§ 12b Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.

§ 12c § 12c

§ 12c Jobrad

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Jobrad), wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Beamte hat für die persönliche Nutzung des Jobrads einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten für das Jobrad zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Jobrads zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.

(3) Die Ausstattung des Jobrads hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Beamte das Jobrad zum Restwert erwerben.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über

a) die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Jobrads und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,

b) das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Jobrads,

c) die Nutzung des Jobrads,

d) die Höhe des Aufwandsbeitrages,

e) die Instandhaltung des Jobrads und

f) den allfälligen Erwerb des Jobrads nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.

§ 13 § 13

§ 13 Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Zeit, die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, sowie eine Zeit, die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde.

§ 13a § 13a

§ 13a Treueabgeltung

Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Für jeden weiteren Monat des späteren Wirksamwerdens der Erklärung bzw. für jeden weiteren Monat bis zum Übertritt in den Ruhestand erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.

§ 14 § 14

§ 14 Besondere Zulage zum Gehalt, einmalige jährliche Sonderzahlung

(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer

a) ruhegenußfähigen besonderen Zulage zum Gehalt,

b) einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen.

(2) Die besondere Zulage zum Gehalt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Die besondere Zulage zum Gehalt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Die besondere Zulage zum Gehalt gilt in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilt dessen rechtliches Schicksal.

(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.

(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und Unterhaltsbeiträgen zu gewähren.

§ 15 § 15

§ 15 Ruhegenußfähigkeit von Zulagen

(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von

a) fünf Jahren im Ausmaß von einem Drittel,

b) zehn Jahren im Ausmaß von zwei Dritteln,

c) 15 Jahren im gesamten Ausmaß

der der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.

(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.

(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.

§ 16 § 16

§ 16 Sonderbestimmungen für Beamte des Krankenpflegedienstes

(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, des MTD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2012, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2022, ausüben (Beamte des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage. Die Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie beträgt monatlich

a) für Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 203,3 Euro;

b) für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen

1. bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II 203,3 Euro,

2. ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II 244,1 Euro;

c) für Beamte der Sanitätshilfsdienste 77,5 Euro.

(2) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 und anstelle einer Pflegedienst-Chargenzulage eine ruhegenußfähige Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Funktions-Ausbildungszulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie ist von der Landesregierung, abgestuft für bestimmte Verwendungen, nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

(3) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.

§ 16a § 16a

§ 16a Vorrückungsstichtag und europäische Integration

(1) Soweit § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach § 2 lit. c für Landesbeamte geltenden Fassung die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

a) bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder

b) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3678 ff., geschlossen worden ist, oder

c) bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder

d) bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder

e) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder

f) bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(2) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach Abs. 1 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:

a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. a beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,

b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. b beruht, mit 1. Jänner 1994,

c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. c beruht, mit 1. Juni 2002,

d) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. d beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,

e) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. e beruht, mit 1. Jänner 1995,

f) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 lit. f beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

(4) Führt eine nach den Abs. 2 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 2, 3 und 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

§ 16b § 16b

§ 16b Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub.

(2) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(3) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, zuzüglich der anteilig gebührenden Sonderzahlungen, der pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und einer allfälligen Kinderzulage.

(4) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.

(5) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.

§ 16c § 16c

§ 16c Zeugnis

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

3. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 17 § 17

§ 17 Begriffsbestimmungen

(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Kinder sind:

a) die ehelichen Kinder,

b) die legitimierten Kinder,

c) die Wahlkinder,

d) die unehelichen Kinder und

e) die Stiefkinder.

(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

§ 18 § 18

§ 18 Anwartschaft auf Pensionsversorgung

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch:

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Kündigung,

e) Entlassung.

2. Unterabschnitt

Ruhebezug des Beamten

§ 19 § 19

§ 19 Ruhebezug

Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.

§ 20 § 20

§ 20 Anspruch auf Ruhegenuss

Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 21 § 21

§ 21 Ruhegenussermittlungsgrundlagen

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,

b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und

c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

ermittelt.

§ 22 § 22

§ 22 Ruhegenussfähiger Monatsbezug

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a) dem Gehalt und

b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist auch in den Fällen des Abs. 3 der Berechnung nach den Abs. 3 bis 5 in jenem Ausmaß zugrunde zu legen, das der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der für

a) die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe oder

b) die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse oder

c) das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe bzw. die Zeitvorrückung in die nächst höhere Dienstklasse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß.

(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen

a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war,

b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch genommen und sich nicht nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen zur Zahlung eines Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat,

c) der Beamte im Rahmen eines Sabbatical nach § 3d eine Freistellung in Anspruch genommen hat oder

d) der Beamte eine Bildungsfreistellung nach § 3j mit gekürzten Bezügen in Anspruch genommen hat,

so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

a) Zeiten nach Abs. 3 lit. a und b sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war,

b) Zeiten der Freistellung nach Abs. 3 lit. c sind nicht zu zählen,

c) Zeiten der Bildungsfreistellung nach Abs. 3 lit. d sind im Ausmaß der gekürzten Bezüge zu zählen,

d) die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind im vollen Ausmaß zu zählen, wobei Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind,

e) die Summe der Monate nach den lit. a bis d ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen.

Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

a) von im Abs. 3 lit. a, b und c angeführten Zeiten und

b) von Zeiten nach § 24 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage ausreicht.

§ 23 § 23

§ 23 Ruhegenussbemessungsgrundlage, durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage

(1) 80  v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:

a) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und

b) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.

Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

a) der Beamte im Dienststand verstorben ist oder

b) die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

(5) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.

(6) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 22,5 v. H. nicht überschreiten.

§ 24 § 24

§ 24 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:

a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

a) des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

b) eines Karenzurlaubes, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Dies gilt auch für die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

§ 25 § 25

§ 25 Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 40 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhegenuss darf

a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und

b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.

§ 26 § 26

§ 26 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit

(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

§ 27 § 27

§ 27 Zurechnung

Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

§ 28 § 28

§ 28 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

e) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate

übersteigt. Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

3. Unterabschnitt

Pensionsbeiträge und Beiträge von Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

§ 29 § 29

§ 29 Pensionsbeitrag von Beamten des Dienststandes

(1) Der Beamte des Dienststandes hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

a) dem Gehalt,

b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen und

c) den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter den lit. a bis c genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen

a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung herabgesetzt ist oder

b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.

(4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3e Abs. 1 gebührenden Ausmaß.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3i Abs. 4 gebührenden Ausmaß.

(6) Für die Dauer der Bildungsfreistellung nach § 3j Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3j Abs. 2 gebührenden Ausmaß.

(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.

(8) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, zu vollstrecken.

(9) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines

a) Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

b) Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 oder

c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(10) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(11) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.

§ 29a § 29a

§ 29a Pensionsbeitrag des Dienstgebers

(1) Die Dienstbehörde hat für jeden Beamten des Dienststandes einen monatlichen Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage an das Land zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.

§ 29b § 29b

§ 29b Beiträge von Empfängern wiederkehrender Leistungen

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt:

a) 3,8 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat oder der Versorgungsbezug von einem Ruhebezug abgeleitet wird, der vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

b) in allen anderen Fällen 4,0 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage im Sinn der lit. a und b umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Abschnitt und die Sonderzahlungen, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Beitrag nach Abs. 2 erhöht sich für jenen Teil der Bemessungsgrundlage mit Ausnahme der Sonderzahlungen, der in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Hundertsatzbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG liegt, um den in der rechten Spalte genannten Beitragssatz:

über 150 v. H. bis 200 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage 6 v. H.
über 200 v. H. bis 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage 16 v. H.
über 300 v. H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage 21 v. H.

Dies gilt für Sonderzahlungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hundertsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte der Tabelle jeweils der halbierte Hundertsatz tritt.

(4) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

4. Unterabschnitt

Versorgungsbezug der Hinterbliebenen

§ 30 § 30

§ 30 Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und die übrigen dem überlebenden Ehegatten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Witwen- und Witwerversorgungsbezug.

§ 31 § 31

§ 31 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn er am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e) am Todestag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in den lit. c und d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn

a) die Ehe

1. mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat,

2. mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

3. mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

b) der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

e) am Todestag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in den lit. c und d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

§ 32 § 32

§ 32 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Fall seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu errechnen. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten und des verstorbenen Beamten ist jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

a) das Erwerbseinkommen; das ist die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der im § 67 Abs. 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 2 Z 2 der Kundmachung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009, BGBl. II Nr. 346/2008, angeführten Betrages übersteigt,

b) wiederkehrende Geldleistungen

1. aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

2. aufgrund gleichartiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

c) wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

1. dieses Abschnittes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

2. von bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,

3. des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,

4. des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,

5. des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 23, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften,

6. des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,

7. des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,

8. des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023,

9. von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes bestellt sind,

10. sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

11. vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

d) außerordentliche Versorgungsbezüge und

e) Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

§ 33 § 33

§ 33 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 76,60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge seiner Bemessung vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 34 § 34

§ 34 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

§ 35 § 35

§ 35 Meldung des Einkommens

(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.

§ 36 § 36

§ 36 Vorschuss auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die Sonderzahlung gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 58 zu ersetzen.

§ 37 § 37

§ 37 Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 31 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.

(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

§ 38 § 38

§ 38 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 3 bis 6 und 44 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

a) zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

b) falls der Tod des Beamten früher als vor dem Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(5) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf

a) die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

b) die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, dRGBl. 1938 I S 807, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2017, enthält,

b) die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und

c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v. H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie

a) entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und

b) ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

(11) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt des Erlangens des Versorgungsgenusses ergibt.

§ 39 § 39

§ 39 Versorgungsbezug der Waise

Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen der Waise nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

§ 40 § 40

§ 40 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Todestag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 174/2022, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis nach Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch:

a) eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B. Krankheit) oder

b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch:

a) Zeiten des Mutterschutzes oder

b) Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf den Erwerb eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(8) Hat

a) das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 6 Abs. 2 lit. a oder

b) eine andere Person für ein solches Kind nach § 2 Abs. 1 lit. b

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen nach Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 zweiter Satz wird dadurch nicht berührt.

(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(11) Einkünfte im Sinn des Abs. 10 sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

a) wiederkehrende Geldleistungen

1. aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

2. nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,

3. nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 215/2022,

4. nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

5. nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

6. nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2020, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

b) die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück und nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, die Verpflegung und die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, der Partnerunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

c) die Geldleistungen nach § 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2019,

d) die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2022, und

e) die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt, der Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 208/2022.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, aufgrund einer während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hierbei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

§ 41 § 41

§ 41 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten

a) gebührte oder

b) im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

5. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene

§ 42 § 42

§ 42 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 27 zugerechnet worden wäre.

§ 43 § 43

§ 43 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsgenussanspruches des überlebenden Ehegatten

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch:

a) Verzicht,

b) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate

übersteigt. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt jedoch nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt weiters durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug, der wieder auflebt, sind

a) die Einkünfte im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 und

b) wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen,

anzurechnen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

§ 44 § 44

§ 44 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

6. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene

§ 45 § 45

§ 45 Kinderzulage

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- und Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 und 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

§ 46 § 46

§ 46 Kinderzurechnungsbetrag

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht bereits

a) als ruhegenussfähige Landesdienstzeit berücksichtigt oder

b) als ruhegenussfähige Vordienstzeit angerechnet

wurden.

(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs. 1 gelten:

a) Kinder im Sinn des § 17 Abs. 3 und

b) Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1990 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind nur Zeiten der Erziehung im Inland zu berücksichtigen, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Fall des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, so sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Betrag von 53,72 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Pro Jahr der Zeiten der Kindererziehung beträgt der Kinderzurechnungsbetrag 1,78 v. H. der Bemessungsgrundlage, pro Restmonat ein Zwölftel hiervon.

(5) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.

(6) Ein Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(7) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(8) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

§ 47 § 47

§ 47 Ergänzungszulage

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:

a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

b) den anderen Einkünften im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Anspruchsberechtigten,

c) den Einkünften im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

d) wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte:

a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz,

c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023, erlassenen Mindestsätze festzusetzen.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

§ 48 § 48 Befreiung von Verwaltungsabgaben

Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 49 § 49 Sonderzahlung

(1) Neben dem Ruhe- oder Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und der Zulage nach § 45, die für den Monat der Fälligkeit gebühren. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss und die volle Zulage nach § 45, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

§ 50 § 50 Vorschuss, Geldaushilfe

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie

a) unverschuldet in Not geraten ist oder

b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie

a) unverschuldet in Not geraten ist oder

b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 51 § 51 Sachleistungen

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

§ 52 § 52 Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss aufgrund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn

a) sie im Ausland wohnen,

b) es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

c) der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

§ 53 § 53 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist es zur Wirksamkeit des Verzichtes weiters erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Abschnitt bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

§ 54 § 54 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Geldleistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

§ 55 § 55 Auszahlung der Geldleistungen

(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können.

(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.

(3) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung von wiederkehrenden Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist.

(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zulasten des Empfängers.

(6) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Wird die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist bis zu ihrem Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.

§ 56 § 56 Ärztliche Untersuchung

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.

(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.

§ 57 § 57 Meldepflicht

(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.

§ 58 § 58

§ 58 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Abschnitt gebührenden Leistungen hereinzubringen. Hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen mit Bescheid festzustellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters ist die Verpflichtung zum Ersatz jedenfalls mit Bescheid festzustellen.

(4) Die Rückzahlung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen.

(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

§ 59 § 59

§ 59 Verjährung

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 60 § 60

§ 60 Auswirkungen künftiger Änderungen, Anpassung wiederkehrender Leistungen, Mindervalorisierung

(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits

a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14 überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).

(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.

§ 60a § 60a

§ 60a Anpassung wiederkehrender Leistungen für das Jahr 2018

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gilt § 60 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort vorgesehenen Anpassung wiederkehrender Leistungen und anstelle der Mindervalorisierung das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) wie folgt zu erhöhen ist:

a) wenn es nicht mehr als 1.500 Euro monatlich beträgt, um 2,2 v. H.,

b) wenn es mehr als 1.500 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich beträgt, um 33 Euro,

c) wenn es mehr als 2.000 Euro bis zu 3.355 Euro monatlich beträgt, um 1,6 v. H.,

d) wenn es mehr als 3.355 Euro bis zu 4.980 Euro monatlich beträgt, um einen Hundertsatz, der zwischen den genannten Beträgen von 1,6 v. H. auf 0 v. H linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4.980 Euro monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller wiederkehrenden Leistungen nach § 60 Abs. 2 und allfälliger weiterer Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften einschließlich Sonderpensionen.

(3) Besteht das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 aus mehr als einer wiederkehrenden Leistung nach landesgesetzlichen Vorschriften, so ist der Betrag, um den sich das Gesamtpensionseinkommen erhöht, auf die einzelnen wiederkehrenden Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften im Verhältnis ihrer Höhe zueinander aufzuteilen.

§ 61 § 61

§ 61 Besonderer Sterbekostenbeitrag

(1) Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten kann auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden,

a) soweit die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln des bzw. der betroffenen Hinterbliebenen getragen wurden und die dadurch verursachten Auslagen im Nachlass des Verstorbenen keine volle Deckung finden, oder

b) wenn diese aufgrund des Todes des Beamten in Not geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.

7. Unterabschnitt

Versorgung bei Abgängigkeit

§ 62 § 62

§ 62 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 2 gilt nicht. Für die Sonderzahlung gilt § 49 sinngemäß.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.

(6) Dem früheren Ehegatten gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld gewährt werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre, nicht übersteigen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für denselben Zeitraum gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(11) Die §§ 50 bis 60 gelten sinngemäß.

§ 63 § 63

§ 63 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

(1) Im Fall der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 62 Abs. 1, 2 erster, dritter und vierter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 31 Abs. 3 gilt nicht.

(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.

(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

§ 64 § 64

§ 64 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

8. Unterabschnitt

Unterhaltsbezug

§ 65 § 65

§ 65 Unterhaltsbezug

Der Unterhaltsbeitrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bzw. der Zulage nach § 45 Abs. 3 bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

§ 66 § 66

§ 66 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten

(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Angehörige nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Fall einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.

(3) Für die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 67 § 67

§ 67 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

§ 68 § 68

§ 68 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes

(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

§ 69 § 69

§ 69 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

(1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt wurde, oder auf die Dauer der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In dem Zeitraum, in dem der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

9. Unterabschnitt

Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 70 § 70

§ 70 Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigem Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001, bzw. nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus Anlass eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Überleitungsgesetz für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei der Europäischen Union,

n) die Zeit eines Karenzurlaubes bzw. einer Karenz nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, soweit diese nicht nach anderen Bestimmungen dieses Absatzes anzurechnen ist,

o) die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, soweit diese nicht nach anderen Bestimmungen dieses Absatzes anzurechnen ist.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

a) die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Es können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 genannten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.

§ 71 § 71

§ 71 Ausschluss der Anrechnung, Verzicht

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für Zeiten, die nach § 70 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnen sind, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist,

b) die Zeit, für die der Beamte aufgrund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsende Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz gilt nur für Beamte, die nicht unter die Übergangsbestimmung nach Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung fallen. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.

(6) Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. d sind abweichend vom Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(7) Auf Antrag des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen.

§ 72 § 72

§ 72 Wirksamkeit der Anrechnung

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

§ 73 § 73

§ 73 Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 70 Abs. 2 lit. g oder o handelt,

b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes oder die Zeit eines Karenzurlaubes bzw. einer Karenz nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist,

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und diese ihm nicht erstattet worden sind,

d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind,

e) für die Hälfte der Ruhegenussvordienstzeiten nach § 70 Abs. 2 lit. h und i, höchstens jedoch für zwei Jahre und sechs Monate.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Im Fall einer nachträglichen Anrechnung nach § 71 Abs. 7 ist die Bemessungsgrundlage mit jenem auf zwei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Antragstellung geändert hat.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 29 Abs. 2 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt, und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon. Werden Zeiten nach § 71 Abs. 7 nachträglich angerechnet, so beträgt der besondere Pensionsbeitrag für Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. h und i für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 43,2 v. H. des am Tag der Antragstellung geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V und für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel hiervon.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über dessen Bemessung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder anderen gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

§ 74 § 74

§ 74 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Leistungsfeststellung wirksam war, die auf „den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen“ lautete.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 73 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.

10. Unterabschnitt

Nebengebührenzulage

§ 75 § 75

§ 75 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.

§ 76 § 76

§ 76 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

a) Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,

b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,

c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,

d) Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,

e) Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,

f) Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,

g) Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,

h) Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,

i) allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulagen nach § 16 Abs. 3.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war oder

b) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen wurde,

begründen die im Abs. 1 lit. a, c (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), d und e genannten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstzeit überschritten wurde.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 77 § 77

§ 77 Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,15 v. H.

(3) Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.

(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn er aufgrund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

§ 78 § 78

§ 78 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

a) um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 80 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 sowie nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und

b) um Gutschriften von Nebengebührenwerten

1. nach § 82 sowie

2. nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(3) Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zugrunde, so ist die nach Abs. 2 ermittelte Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

§ 79 § 79

§ 79 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt zum Versorgungsgenuss eine monatliche Nebengebührenzulage. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

a) für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

b) für jede Halbwaise 24 v. H und

c) für jede Vollwaise 36 v. H.

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

§ 80 § 80

§ 80 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach § 78 bemessene Nebengebührenzulage ist in dem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 79 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit dem Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in dem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Im Übrigen gilt § 79 Abs. 2.

§ 81 § 81

§ 81 Abfindung der Nebengebührenzulage

Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.

§ 82 § 82

§ 82 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen:

a) anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und

b) den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.

(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.

(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die im früheren Dienstverhältnis zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

§ 83 § 83

§ 83 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband

a) anspruchsbegründende Nebengebühren oder

b) diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie anspruchsbegründende Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für die in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgehaltene Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Beamte, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 zweiter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

§ 84 § 84

§ 84 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes und aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden und

b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,

von 1946 bis 1950….1/4,

von 1951 bis 1960….3/8,

von 1961 bis 1971….3/4

der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.

(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 aufgrund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahr 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 aufgrund der anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.

(5) Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 vorzunehmen.

§ 84a § 84a

§ 84a Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Verwendungszulage bezogen haben

(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat und die Verwendungszulage nicht nach § 15 ruhegenussfähig ist.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruchs auf die Zulage maßgebend.

11. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zu den pensionsrechtlichen Bestimmungen

§ 85 § 85

(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten.

(3) § 71 Abs. 7 gilt für Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß.

(4) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 78 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 78 Abs. 2 der Divisor „700“ jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr Zahl

2008 525,0

2009 542,5

2010 560,0

2011 577,5

2012 595,0

2013 612,5

2014 630,0

2015 647,5

2016 665,0

2017 682,5

4. Abschnitt

Disziplinarrecht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 86 § 86

§ 86 Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 87 § 87

§ 87 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

c) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

d) die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 88 § 88

§ 88 Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 89 § 89

§ 89 Verjährung

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

a) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

b) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vom Amt der Landesregierung vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 113 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die Frist nach lit. a um sechs Monate.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:

a) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

b) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht,

c) für die Dauer eines gerichtlichen Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,

d) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

e) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

1. über die Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens,

2. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder

3. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 90 § 90

§ 90 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 88 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

2. Unterabschnitt

Organisatorische Bestimmungen

§ 91 § 91

§ 91 Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind:

a) das Amt der Landesregierung und

b) die Disziplinarkommission.

§ 92 § 92

§ 92 Zuständigkeit

Zuständig sind:

a) das Amt der Landesregierung zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.

§ 93 § 93

§ 93 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

(1) Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

§ 94 § 94

§ 94 Disziplinarkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,

b) einem von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagenden Landesbediensteten als Beisitzer und

c) einem weiteren Landesbediensteten als Beisitzer.

§ 95 § 95

§ 95 Mitgliedschaft, Beschlussfassung, Informationsrecht

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

a) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(9) Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(10) Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(12) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.

§ 96 § 96

§ 96 Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Landesbediensteten als Disziplinaranwalt und einen Landesbediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren

§ 97 § 97

§ 97 Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.

§ 98 § 98

§ 98 Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 99 § 99

§ 99 Verteidiger

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Landesregierung als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 100 § 100

§ 100 Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 101 § 101

§ 101 Disziplinaranzeige

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu unternehmen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Amt der Landesregierung zu berichten. Dieses hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Das Amt der Landesregierung hat dem Beschuldigten, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich zuzustellen.

§ 102 § 102

§ 102 Veranlassungen des Amtes der Landesregierung

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat das Amt der Landesregierung

a) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

b) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.

§ 103 § 103

§ 103 Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 102 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

§ 104 § 104

§ 104 Suspendierung

(1) Das Amt der Landesregierung hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn

a) über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

b) seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen; diese hat über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

§ 105 § 105

§ 105 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

§ 106 § 106

§ 106 Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 113), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

a) die Mitteilung

1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

2. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

b) das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 107 § 107

§ 107 Absehen von der Strafe

Im Fall eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

§ 108 § 108

§ 108 Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 89 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 109 § 109

§ 109 Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn

a) das Verfahren eingestellt,

b) der Beamte freigesprochen oder

c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

a) eines Verweises 10 v.H. des Monatsbezugs gemäß § 87 Abs. 2, höchstens jedoch 500 Euro,

b) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10 v.H. der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 Euro,

c) einer Entlassung 500 Euro.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

§ 110 § 110

§ 110 Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

a) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

b) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

d) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 111 § 111

§ 111 Auswirkungen von Disziplinarverfahren

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 112 § 112

§ 112 Aufbewahrung der Akten

Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

§ 113 § 113

§ 113 Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Amt der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 114 § 114

§ 114 Verhandlungsbeschluss, mündliche Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

§ 115 § 115

§ 115 Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 116 § 116

§ 116 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, obwohl er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 117 § 117

§ 117 Vernehmung von Zeugen

(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in seinem Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihr Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

§ 118 § 118

§ 118 Disziplinarerkenntnis

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 116 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen, sofern nicht nach § 90 Abs. 1 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Amt der Landesregierung unverzüglich zu übermitteln.

§ 119 § 119

§ 119 Ratenbewilligung, Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

a) bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und

b) bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.

§ 120 § 120

§ 120 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung nach § 102 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 121 § 121

§ 121 Verschlechterungsverbot

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 122 § 122

§ 122 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes des Beamten oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

4. Unterabschnitt

Abgekürztes Verfahren

§ 123 § 123

§ 123 Disziplinarverfügung

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann das Amt der Landesregierung hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt dem Land Tirol zu.

§ 124 § 124

§ 124 Einspruch

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 125 § 125

§ 125 Verantwortlichkeit

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 126 § 126

§ 126 Disziplinarstrafen

Disziplinarstrafen sind:

a) der Verweis,

b) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,

c) der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

5. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

§ 127 § 127

§ 127 Diskriminierungsverbot

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i,

b) einer Pflegefreistellung nach § 3h,

c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979,

d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 3l,

e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 75c BDG 1979,

g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 oder

i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 3m

nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

§ 128 § 128

§ 128 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 und

b) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

§ 129 § 129

§ 129 Benachteiligungsverbot

(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und

b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.

§ 130 § 130

§ 130 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

a) der Gleichbehandlungskommission

1. die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127,

2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 vorliegt,

3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren und

4. die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127;

b) der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter;

c) den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 127, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Beamten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.

Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.

6. Abschnitt

Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

§ 131 § 131

§ 131 Schlichtungsverfahren

(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung

a) des § 2b betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,

b) des § 2c betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,

c) des § 56 Abs. 2 BDG 1979 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

d) des Benachteiligungsverbotes nach § 2 lit. a Z 1 sublit. ff, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder

e) des § 3b in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,

geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.

(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 132 § 132

§ 132 Benachteiligungsverbot

(1) Der Beamte darf

a) als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im § 131 Abs. 1 genannten Rechte, auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 131 oder auf eine Aufforderung nach § 131 Abs. 2 oder

b) wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und

b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.

7. Abschnitt

Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 133 § 133

§ 133 Rundung des Auszahlungsbetrages

Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 134 § 134

§ 134 Zuständigkeit

(1) Die Befugnisse, die nach den im § 2 angeführten Bundesgesetzen hinsichtlich der Bundesbeamten dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einem Bundesminister zukommen, stehen hinsichtlich der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, der Landesregierung zu.

(2) Dienstbehörde ist, soweit im Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt und nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, die Landesregierung.

(3) In den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde ist Dienstbehörde das Amt der Landesregierung.

(4) Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 46 Abs. 3 BDG 1979, wenn sich die der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.

§ 135 § 135

§ 135 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter, Entscheidungsfristen

(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Einer dieser fachkundigen Laienrichter ist von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(3) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 hat das Landesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 136 § 136

§ 136 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Landesbeamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus darf der nach Abs. 1 Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a) von Landesbeamten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,

b) von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgungsgeld und Unterhaltsbezug,

c) von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Abfertigung, Unterhaltsbezug und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

d) von früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbeamten: Daten über Versorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche und empfangene Unterhaltsleistungen, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften und Gesundheitsdaten in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit,

e) von Kindern von Landesbeamten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Abfertigung, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Dienstbehörde für Zwecke der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über

a) folgende Einkünfte, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach dem 3. Abschnitt abhängig ist:

1. die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4,

2. die Höhe von Einkünften nach § 40 Abs. 11,

b) das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zugrunde liegen.

(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 137 § 137

§ 137 Datenschutzbeauftragter

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 138 § 138

§ 138 Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

§ 139 § 139

§ 139 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, S. 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 10,

2. Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, S. 43,

3. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, S. 16,

4. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, S. 9,

5. Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

6. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

8. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, S. 23,

9. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,

10. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,

11. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,

12. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,

13. Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17,

14. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S. 105,

15. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79,

16. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1;

17. Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275, S. 33.

§ 140 § 140

§ 140 Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 65 Abs. 1 und 5 BDG 1979 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.

§ 141 § 141

§ 141 Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Abs. 3 weiterhin nicht anzuwenden.

§ 142 § 142

§ 142 Übergangs- und Schlußbestimmung

(1) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 1.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 7/1949, über die Regelung des Dienstrechtes der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz) außer Kraft.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.

Anlage 1

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Anl. 1

Die Beamten haben nachstehende besondere Ernennungserfordernisse und nachstehende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

A. Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen:

a) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder

b) durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

2. Für nachstehende Verwendungen gilt zusätzlich zum Erfordernis nach Z 1:

Verwendung Erfordernis
a) Apotheker die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf
b) Leiter einer Apotheke zusätzlich zu lit. a die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke
c) Arzt die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes

3. Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen nach Z 2 ist ausgeschlossen.

B. Definitivstellungserfordernisse:

Anl. 1

1. Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 2 lit. a bis c sowie die Verwendung Tierarzt – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

2. Für Ärzte an Krankenanstalten die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

3. Für die übrigen Ärzte die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

4. Für Tierärzte die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

A. Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

2. Das Ernennungserfordernis nach Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022,

b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und

c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009.

3. Für nachstehende Verwendungen gilt überdies:

Verwendung Erfordernis
a) Dienst in Archiven, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten bei Anwendung der Z. 3 ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse einer Fremdsprache durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache zu erbringen
b) medizinisch-technischer Dienst zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz
c) sozialer Betreuungsdienst das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die nach Z. 3 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden

B. Definitivstellungserfordernisse:

Anl. 1

Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 4 lit. b – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und

b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

2. Die Ernennungserfordernisse nach Z 1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,

b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und

c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

3. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines oder beider Erfordernisse nach Z 1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.

4. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).

5. Für nachstehende Verwendungen gilt überdies:

Verwendung Erfordernis
a) Straßenmeister zusätzlich zu den Erfordernissen nach Z. 1 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht
b) medizinisch-technischer Dienst anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz
c) Krankenpflegedienst anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz
d) Hebamme anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme nach dem Hebammengesetz

Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

A. Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

2. Für die Verwendung im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

B. Definitivstellungserfordernisse:

Anl. 1

Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 2 – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

Eignung für die vorgesehene Verwendung.

Verwendungsgruppe P1

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, Werkstättenleiter oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.

2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.

3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P2 verlangt werden können; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinensetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler.

4. Für den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes gilt Z 4 der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe C.

5. Für Leiter eines Steinbruches anstelle der Erfordernisse nach Z 1

a) die entsprechende Verwendung,

b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und

c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.

Verwendungsgruppe P2

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

2. Für den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes gilt Z 4 der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe C.

Verwendungsgruppe P3

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

1. Fähigkeit zur Ausübung von qualifizierten handwerklichen Tätigkeiten und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

2. Als Ernennungserfordernis nach Z 1 gilt insbesondere die Verwendung als

a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;

b) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;

c) Maschinist in einem Betrieb, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;

d) Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;

e) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine vorhergehende zehnjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P3.

Verwendungsgruppe P4

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.

Verwendungsgruppe P5

Ernennungserfordernisse:

Anl. 1

Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.

Anlage 2

Anl. 2

Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage – Hundertsätze
Geburtsjahr nach § 23 Abs. 2 lit. a nach § 23 Abs. 2 lit. b
bis 1948 100 100
1949 100 99
1950 99 97
1951 99 96
1952 98 94
1953 98 93
1954 97 91
1955 97 90
1956 96 88
1957 96 87
1958 95 85
1959 95 83
1960 94 82
1961 94 80
1962 93 78
1963 93 77
1964 92 75
1965 92 73
1966 91 72
1967 91 70
1968 90 68
1969 90 67
1970 89 65
1971 89 63
1972 88 62
1973 88 60
1974 87 58
1975 87 57
1976 86 55
1977 86 53
1978 85 52
1979 85 50
1980 84 48
1981 84 47
1982 83 45
1983 83 43
1984 82 42
1985 82 40
1986 81 38
1987 81 37
ab 1988 80 35

Anlage 3

Anl. 3

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung beträgt:

a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,

b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie,

c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen,

d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft,

e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.