(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband
a) anspruchsbegründende Nebengebühren oder
b) diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie anspruchsbegründende Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für die in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgehaltene Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Beamte, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 zweiter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 83 § 83
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband a) anspruchsbegründende Nebengebühren oder b) diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, so sind diese bei der Fe…