(1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht. Der Beamte,
a) der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,
b) der Mitglied des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung überdies dem für Fragen der Unvereinbarkeit zuständigen Ausschuss des Landtages bzw. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck
mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission bzw. des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses einzuholen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
a) auf Grund der Feststellung des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses des Nationalrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck unzulässig ist oder
b) auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre oder
c) im Fall eines amtsführenden Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten lässt oder die Tätigkeit als amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist dem Beamten im Fall der lit. a innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses, in den Fällen der lit. b und c innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a bis c angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Bestimmungen über die Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter im Fall der lit. a seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor
a) bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission,
b) bei Mitgliedern des Landtages und bei amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck eine Stellungnahme des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses,
zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 15 § 15
…Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.…
§ 5 § 5
…Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit dem Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid…
§ 8 § 8
…gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt. (2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Für jene…
§ 7 § 7
…1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 oder nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen…