LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 53

§ 53§ 53Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

In Kraft seit 01. Januar 2008
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(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist es zur Wirksamkeit des Verzichtes weiters erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Abschnitt bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

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