§ 61 § 61
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten kann auf Antrag ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werden,
a) soweit die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln des bzw. der betroffenen Hinterbliebenen getragen wurden und die dadurch verursachten Auslagen im Nachlass des Verstorbenen keine volle Deckung finden, oder
b) wenn diese aufgrund des Todes des Beamten in Not geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen.
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