§ 71 § 71
§ 71 § 71 — LBG 1998
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für Zeiten, die nach § 70 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnen sind, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist,
b) die Zeit, für die der Beamte aufgrund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsende Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz gilt nur für Beamte, die nicht unter die Übergangsbestimmung nach Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung fallen. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.
(6) Zeiten nach § 70 Abs. 2 lit. d sind abweichend vom Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(7) Auf Antrag des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen.