(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
a) die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
b) das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
c) für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 3h im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 75b BDG 1979 sinngemäß.
(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn
a) der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
b) das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3l § 3l
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn a) die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft…
§ 127 § 127
…§ 3h, c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78d BDG 1979, d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 3l, e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, f) eines Karenzurlaubes zur Pflege…
§ 7 § 7
…Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des…