(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Leistungsfeststellung wirksam war, die auf „den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen“ lautete.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 73 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.
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