Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung beträgt:
a) sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,
b) sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie,
c) fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen,
d) fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft,
e) viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.
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