(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:
a) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und
b) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.
Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
a) der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
b) die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(5) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.
(6) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 22,5 v. H. nicht überschreiten.
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