(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich aus der Tabelle in der Anlage 2 für den jeweils angeführten Zeitraum der Geburt ergeben, zusammen:
a) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und
b) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 203,3 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.
Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage).
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
a) der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
b) die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(5) Von einer Kürzung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.
(6) Die Kürzung nach Abs. 3 darf 22,5 v. H. nicht überschreiten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 23 § 23
(1) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage. (2) Ausgehend von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Diese setzt sich aus folgenden Hundertsätzen der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die sich au…
Anl. 2
…Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage – Hundertsätze Geburtsjahr nach § 23 Abs. 2 lit. a nach § 23 Abs. 2 lit. b bis 1948 100 100 1949 100 99 1950 99 97 1951 99 96 1952…
§ 25 § 25
…0,167 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden. (2) Im Fall des § 23 Abs. 3 tritt im Abs. 1 an die Stelle der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage die gekürzte durchrechungsoptimierte Bemessungsgrundlage. (3) Der Ruhegenuss darf a) die durchrechnungsoptimierte…
§ 3c § 3c
…Weise benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach…