Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 133 § 133
…7. Abschnitt Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 133 Rundung des Auszahlungsbetrages Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.…
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