§ 133 Rundung des Auszahlungsbetrages
In Kraft seit 01. August 2022
Up-to-date
§ 133 Rundung des Auszahlungsbetrages — LBG 1998
Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
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