Im Fall eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 118 § 118
…Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen, sofern nicht nach § 90 Abs. 1 oder § 107 von einem Strafausspruch abgesehen wird. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Amt der Landesregierung…