(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 34 § 34
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange …
§ 35 § 35
…1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben…
§ 36 § 36
…32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten. (2) Die nach Abs. …
§ 46 § 46
…Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem…