(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- und Witwerversorgungsbezug und dem sonstigen Einkommen (§ 32 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 367,40 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- und Witwerversorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 32 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- und Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- und Witwerversorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
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