§ 77 § 77
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,15 v. H.
(3) Entscheidungen, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn er aufgrund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
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