(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.
(2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 8 § 8
(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, un…
§ 22 § 22
…Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gelten sinngemäß. (3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a…