(1) Dem Beamten, der Bürgermeister – ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck – ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.
(2) § 5 Abs. 2 dritter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.
§ 76 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 76 § 76
…Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im…
§ 81 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 81 § 81
…der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.…
Rückverweise