(1) Der Beamte, der
a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.
§ 1 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. b gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
Anl. 1 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
Anl. 1
…Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder b) durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024, aufgrund des…
§ 40 § 40
…Ereignisses (z. B. Krankheit) oder b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. (6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch: a) Zeiten des Mutterschutzes oder b) Zeiten der Pflege und Erziehung…
§ 5 § 5
…Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Mandataren (1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung…
§ 7 § 7
…Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet. (5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde…
§ 68 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 68 § 68
…Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
§ 55 LBedG · LBedG · Landesbedienstetengesetz
§ 55 § 55
…Urlaubsausmaß. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , einer Dienstfreistellung nach § 71b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem…
§ 74 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 74 § 74
…Urlaubsausmaß. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998 , einer Dienstfreistellung nach § 92a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem…
§ 81 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 81 § 81
…Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.…
Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970
§ 35 § 35
…Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die im Sinne der §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Stadtsenat. Beamten, die Mitglied des Gemeinderates…
Rückverweise