(1) Der Beamte, der
a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
Anl. 1
…Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder b) durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024, aufgrund des…
§ 7 § 7
…Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet. (5) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 außer Dienst gestellt oder nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder § 3l gänzlich dienstfrei gestellt wurde…
§ 40 § 40
…Ereignisses (z. B. Krankheit) oder b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. (6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch: a) Zeiten des Mutterschutzes oder b) Zeiten der Pflege und Erziehung…
§ 5 § 5
…1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung…