LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 52 § 52 Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss aufgrund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn
a) sie im Ausland wohnen,
b) es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
c) der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
§ 62 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 62 § 62
…Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge. (2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde…
§ 37 § 37
…Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und…
§ 69 § 69
…Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt wurde, oder auf die…
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