§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Der Ruhegenuss und die übrigen dem Beamten nach diesem Abschnitt gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Kinderzurechnungsbetrag, Ergänzungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Folgekostenzuschuss, Nebengebührenzulage) mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug.
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