(1) Das Amt der Landesregierung hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
a) über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
b) seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen; diese hat über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) Die Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.
(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 104 § 104
(1) Das Amt der Landesregierung hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn a) über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder b) seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des …
§ 95 § 95
…Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. (9) Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs…