(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des nach diesem Abschnitt gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Ergänzungszulage mit derselben Wirksamkeit im Ausmaß der Änderung des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14, wenn auf diesen Ruhe- oder Versorgungsbezug bereits
a) vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
b) dieser von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bei dieser Änderung bleiben allfällige, für die Beamten des Dienststandes durch eigene gesetzliche Regelungen vorgesehene Einmalzahlungen unberücksichtigt. Soweit der bisher gebührende Ruhe- oder Versorgungsbezug den noch nicht geänderten Betrag von 100 v. H. des Gehaltes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 16, Entlohnungsstufe 14 überschreitet, ändert sich die Höhe des diesen Betrag überschreitenden Teiles lediglich im halben Ausmaß (Mindervalorisierung).
(3) Abs. 2 gilt auch für den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, der nach § 38 Abs. 5 begrenzt wurde.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 60a § 60a
…1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gilt § 60 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort vorgesehenen Anpassung wiederkehrender Leistungen und anstelle der Mindervalorisierung das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) wie folgt zu erhöhen…
§ 60 § 60
(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. (2) Wird durch Landesgesetz die Höhe des Gehaltes der Beamte…
§ 2a § 2a
…Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2…