(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
a) aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(9) Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10) Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(12) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 96 § 96
…im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Landesbediensteten als Disziplinaranwalt und einen Landesbediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen. (2) § 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden. (3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide…
§ 95 § 95
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder sind in gleicher Weise zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur B…