Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 112 § 112
…§ 112 Aufbewahrung der Akten Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.…
Rückverweise