(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 57 § 57Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden. (2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nac…