(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.
§ 62 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 62 § 62
…zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht. (5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist…
§ 37 § 37
Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgu…
§ 69 § 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen …
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