§ 57 § 57Meldepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.
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