(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die Sonderzahlung gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 58 zu ersetzen.
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