LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 54 § 54 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Geldleistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 55 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 55 § 55 Auszahlung der Geldleistungen
…werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. (5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind…
§ 37 § 37
Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgu…
§ 69 § 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen …
§ 62 § 62
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge. (2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des V…
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