§ 54 § 54Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2008
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(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Geldleistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
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