LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 11. Juli 1998
Up-to-date

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

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