Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 85 § 85
…31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 46 gilt nur…
§ 138 § 138
…1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.…
§ 40 § 40
…pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. (4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann ein Anspruch, wenn für das vorhergehende…
§ 29 § 29
…der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt. (4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit…