(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigem Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2001, bzw. nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus Anlass eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Überleitungsgesetz für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung,
m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei der Europäischen Union,
n) die Zeit eines Karenzurlaubes bzw. einer Karenz nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, soweit diese nicht nach anderen Bestimmungen dieses Absatzes anzurechnen ist,
o) die Hälfte der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, soweit diese nicht nach anderen Bestimmungen dieses Absatzes anzurechnen ist.
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
a) die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Es können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 genannten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 70 § 70
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten. (2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen: a) die in einem Die…
§ 71 § 71
…Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen: a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für Zeiten, die nach § 70 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnen sind, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist…
§ 73 § 73
…sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben. (2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 70 Abs. 2 lit. g oder o handelt, b) soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit…