(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch:
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
§ 129 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 129 § 129
… 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 132 § 132
… 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 15, 17, 18, 19 und 21 und b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23.…
§ 3c § 3c
Benachteiligungsverbot (1) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV , Art. 1 bis 10 VO …
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