§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erlischt durch:
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Kündigung,
e) Entlassung.
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