(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn
a) das Beschäftigungsausmaß des Beamten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
b) die Bezüge des Beamten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.
Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.
(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub gewährt werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
(8) § 3j Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3n § 3n
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn a) das Beschäftigungsausmaß …
§ 3o § 3o
…1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach § 3n neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 26a Abs. 1…