(1) Der Beamte des Dienststandes hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
a) dem Gehalt,
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen und
c) den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter den lit. a bis c genannten Geldleistungen entsprechen.
(3) Für Zeiträume, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung herabgesetzt ist oder
b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt,
umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.
(4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3e Abs. 1 gebührenden Ausmaß.
(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 3i Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3i Abs. 4 gebührenden Ausmaß.
(6) Für die Dauer der Bildungsfreistellung nach § 3j Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3j Abs. 2 gebührenden Ausmaß.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(8) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022, zu vollstrecken.
(9) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines
a) Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
b) Karenzurlaubes nach § 64 Abs. 4 lit. a des Landesbedienstetengesetzes bzw. nach § 75 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 oder
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(10) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(11) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 3g § 3g
…gebühren. (2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen. (3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses…
§ 29 § 29
(1) Der Beamte des Dienststandes hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. (2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus a…
§ 7 § 7
… 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der…
§ 73 § 73
…beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 29 Abs. 2 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung des Beamten für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt, und für jeden weiteren Tag…