(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie
a) unverschuldet in Not geraten ist oder
b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
a) unverschuldet in Not geraten ist oder
b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
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