LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 50 § 50 Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7.300,- Euro gewährt werden, wenn sie
a) unverschuldet in Not geraten ist oder
b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor der Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
a) unverschuldet in Not geraten ist oder
b) sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
§ 62 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 62 § 62
…1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die §§ 50 bis 60 gelten sinngemäß.…
§ 37 § 37
Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgu…
§ 69 § 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen …
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