LandesrechtTirolLandesesetzeLandesbeamtengesetz 1998§ 72

§ 72§ 72

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

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