Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 75 § 75
…10. Unterabschnitt Nebengebührenzulage § 75 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.…
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