§ 75 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 75 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss — LBG 1998
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Nebengebührenzulage.
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