(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:
a) dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
b) den anderen Einkünften im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Anspruchsberechtigten,
c) den Einkünften im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
d) wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte:
a) Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
b) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz,
c) Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2023, erlassenen Mindestsätze festzusetzen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte im Sinn des § 40 Abs. 11 und 12 des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 2a § 2a
…38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88…
§ 47 § 47
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Er…
§ 29b § 29b
…von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten. (6) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.…