(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen:
a) anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und
b) den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die im früheren Dienstverhältnis zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 82 § 82
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen: a) anspruchs…
§ 78 § 78
…Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und b) um Gutschriften von Nebengebührenwerten 1. nach § 82 sowie 2. nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung. (2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt ein…