(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer
a) ruhegenußfähigen besonderen Zulage zum Gehalt,
b) einmaligen jährlichen Sonderzahlung
vorsehen.
(2) Die besondere Zulage zum Gehalt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Gehalt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Die besondere Zulage zum Gehalt gilt in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilt dessen rechtliches Schicksal.
(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.
(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und Unterhaltsbeiträgen zu gewähren.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 14 § 14
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer a) ruhegenußfähigen besonderen Zulage zum Gehalt, b) ei…