(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können.
(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(3) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung von wiederkehrenden Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist.
(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zulasten des Empfängers.
(6) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Wird die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist bis zu ihrem Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 55 § 55Auszahlung der Geldleistungen
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können. (2) D…