LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 55 § 55 Auszahlung der Geldleistungen
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Europäischen Union überwiesen werden können.
(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditinstitut verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(3) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung von wiederkehrenden Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land jene Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(4) Die Überweisung auf ein Konto eines ausländischen Kreditinstitutes ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist.
(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Abschnitt gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen. Eine allfällige verspätete Auszahlung geht zulasten des Empfängers.
(6) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Wird die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist bis zu ihrem Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.
§ 62 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 62 § 62
…zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht. (5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist…
§ 37 § 37
Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgu…
§ 69 § 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen …
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