(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
a) Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
c) Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
d) Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
e) Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
f) Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
g) Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
h) Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
i) allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulagen nach § 16 Abs. 3.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
a) die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war oder
b) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen wurde,
begründen die im Abs. 1 lit. a, c (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), d und e genannten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstzeit überschritten wurde.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 76 § 76
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss: a) Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, b) Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 1…