Die Beamten haben nachstehende besondere Ernennungserfordernisse und nachstehende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen:
a) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2023, oder, wenn dieses Gesetz auf das Hochschulstudium des Beamten noch nicht anwendbar war, durch den Erwerb eines entsprechenden Diplomgrades nach § 66 in Verbindung mit der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder
b) durch den Erwerb eines akademischen Grades nach § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2024, aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
2. Für nachstehende Verwendungen gilt zusätzlich zum Erfordernis nach Z 1:
Verwendung | Erfordernis |
a) Apotheker | die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf |
b) Leiter einer Apotheke | zusätzlich zu lit. a die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke |
c) Arzt | die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes |
3. Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen nach Z 2 ist ausgeschlossen.
1. Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 2 lit. a bis c sowie die Verwendung Tierarzt – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
2. Für Ärzte an Krankenanstalten die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.
3. Für die übrigen Ärzte die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
4. Für Tierärzte die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.
1. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.
2. Das Ernennungserfordernis nach Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022,
b) erfolgreicher Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009.
3. Für nachstehende Verwendungen gilt überdies:
Verwendung | Erfordernis |
a) Dienst in Archiven, Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten | bei Anwendung der Z. 3 ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse einer Fremdsprache durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache zu erbringen |
b) medizinisch-technischer Dienst | zusätzlich zum Erfordernis nach Z. 1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz |
c) sozialer Betreuungsdienst | das Erfordernis nach Z. 1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die nach Z. 3 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eingerechnet werden |
Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 4 lit. b – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
1. a) Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
2. Die Ernennungserfordernisse nach Z 1 werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und
c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
3. Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in den Verordnungen über die Grundausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, daß die Erfüllung eines oder beider Erfordernisse nach Z 1 durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder daß die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt.
4. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
a) nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,
b) in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
c) durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
5. Für nachstehende Verwendungen gilt überdies:
Verwendung | Erfordernis |
a) Straßenmeister | zusätzlich zu den Erfordernissen nach Z. 1 die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule bau- oder maschinentechnischer Richtung und die Berechtigung zur Führung von Kraftwagen; das Erfordernis der Absolvierung einer Fachschule wird ersetzt durch die Erlernung eines Lehrberufes, in dem Arbeiten ausgeführt werden, die für den Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst von besonderer Bedeutung sind, und eine zusätzliche vierjährige Verwendung im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst einer Gebietskörperschaft in einer Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht |
b) medizinisch-technischer Dienst | anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz |
c) Krankenpflegedienst | anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz |
d) Hebamme | anstelle der Erfordernisse nach Z. 1 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme nach dem Hebammengesetz |
1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
2. Für die Verwendung im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Für alle Verwendungen – ausgenommen die Verwendung nach Z 2 – der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Eignung für die vorgesehene Verwendung.
1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, Werkstättenleiter oder als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung.
2. Die Tätigkeit als Partieführer im Sinne der Z 1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören.
3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung im Sinne der Z 1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe P2 verlangt werden können; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Lehrenbauer, Maschinensetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler.
4. Für den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes gilt Z 4 der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe C.
5. Für Leiter eines Steinbruches anstelle der Erfordernisse nach Z 1
a) die entsprechende Verwendung,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.
1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
2. Für den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes gilt Z 4 der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe C.
1. Fähigkeit zur Ausübung von qualifizierten handwerklichen Tätigkeiten und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
2. Als Ernennungserfordernis nach Z 1 gilt insbesondere die Verwendung als
a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;
b) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;
c) Maschinist in einem Betrieb, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;
d) Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
e) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine vorhergehende zehnjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P3.
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
Anl. 1
…Die Beamten haben nachstehende besondere Ernennungserfordernisse und nachstehende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen: 1. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen: a) durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1…
§ 142 § 142
…1) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die…
§ 3a § 3a
…Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes…