(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.
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