(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Witwen- und Witwerversorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde jenen Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, der den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der zurückbehaltene Teil des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, sobald der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 57 § 57Meldepflicht
…innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens der Dienstbehörde zu melden. (3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.…
Anl. 1
… 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2002, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 508/1995, oder b) durch den Erwerb eines…