(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten.
(3) § 71 Abs. 7 gilt für Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß.
(4) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 78 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 78 Abs. 2 der Divisor „700“ jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Zahl
2008 525,0
2009 542,5
2010 560,0
2011 577,5
2012 595,0
2013 612,5
2014 630,0
2015 647,5
2016 665,0
2017 682,5
Rückverweise
Keine Verweise gefunden