(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.
Rückverweise
LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 85 § 85
…2007 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten. (3) § 71 Abs. 7 gilt für Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum 31. Dezember 2007 für Landesbeamte geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen hat, sinngemäß…