LBG 1998
Gliederung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.
§ 62 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 62 § 62
…zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht. (5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist…
§ 37 § 37
Übergangsbeitrag (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 31 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgu…
§ 69 § 69
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen (1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß. (2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen …
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