(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind (Landesbeamte).
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/2023, genannten Personen.
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